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Update in Sachen Dämmung

Die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt im Mai 2014 in Kraft. Der Arbeitsausschuss EnEV in der Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbands Schaumkunststoffe und Polyurethane – kurz FSK – informiert aus diesem Anlass über die aktuellen Anforderungen an die Dämmung von Leitungen und Armaturen für die Wärme-, Warmwasser- und Kälteverteilung.

 

Schaut man auf die letzten Jahre und die EnEV 2009, so bleibt festzuhalten, dass trotz der vorgeschriebenen Dämmpflicht für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen und von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen, leider immer noch zahlreiche Anlagen nicht oder unzureichend gedämmt werden. Beweis dafür sind unter anderem die täglich immer wiederkehrenden Anfragen durch Endkunden, Gutachter, Installateure und Planer an den FSK zur Ausführung der Installation gemäß EnEV. Es bleibt zu fragen, woran dies liegt? Die Nichteinhaltung führt zu hohen Energieverlusten sowie immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das kann weder im Interesse der am Bau Beteiligten noch im Interesse der Kunden sein. Der nachfolgende Beitrag beschreibt deshalb anhand von Beispielen die gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV 2014 für Dämmungen von Rohrleitungen.
Anwendungsbereiche für Rohrleitungen in der EnEV 2014 sind:

  • Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ sogenannte 100-%-Dämmung (Zeile 1 – 4, Anlage 5, Tabelle 1),
  • Anforderung „halbe Mindestdämm-
  • dicke“ sogenannte 50-%-Dämmung (Zeile 5 und 6, Anlage 5, Tabelle 1),
  • Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7, Anlage 5, Tabelle 1),
  • Rohrdämmung ohne Anforderung,
  • Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen,
  • Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen.

Details für Auslegungsfragen

Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in den Tabellen 1 bis 4 zu finden. Die Tabelle 1 entspricht der Anlage 5 (zu § 10, § 14 und § 15), Tabelle 1 der EnEV 2014. In den Tabellen 2 bis 4 werden – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen - die nach EnEV 2014 geforderten Dämmschichtdicken für verschiedene Einbausituationen dargestellt.
Nachdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV 2014 vorgeschriebenen Dämmschichtdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt. Diese müssen eingehalten werden. Die Umsetzung der Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen im Neubau sowie die Umsetzung der Nachrüstverpflichtungen im Altbau werden vom jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrolliert. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise, die Ziele der Bundesregierung bis 2050 und der zwingend erforderliche, schonende Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen bereits heute Dämmschichtdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über die Mindestanforderungen der EnEV hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach Monaten, wie mithilfe der VDI 2055 nachgewiesen werden/nachgerechnet werden kann.
(Siehe dazu die Tabellen ab Seite 62 als PDF im Anhang)

 


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