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Außergewöhnliche ­Belastung – Kein Steuerabzug für Prozesskosten

Das Einkommensteuergesetz (EStG) schließt den Abzug von Prozess­kosten aus (§ 33 Abs. 2 Satz 4). Das gilt auch für die Kosten eines Rechtsstreits, die beispielsweise für einen Angehörigen aufgewendet worden sind. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Im Urteilsfall hatten Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug von Strafverteidigungskosten für ihren Sohn als außergewöhnliche Belastung begehrt (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 29/20).

 


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