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Außergewöhnliche Belastung – Kein Steuerabzug für Prozesskosten
Das Einkommensteuergesetz (EStG) schließt den Abzug von Prozesskosten aus (§ 33 Abs. 2 Satz 4). Das gilt auch für die Kosten eines Rechtsstreits, die beispielsweise für einen Angehörigen aufgewendet worden sind.
Im Urteilsfall hatten Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug von Strafverteidigungskosten für ihren Sohn als außergewöhnliche Belastung begehrt (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 29/20).
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