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Steuerpflicht von Zinsen – Entfall bei nicht fremdüblichem Vertrag

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Entscheidend hierbei ist das Kriterium der sog. Fremdüblichkeit. Unabhängig davon fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enthält wie das Refinanzierungsdarlehen. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten (hier des Vaters) gefordert hatte, war unerheblich, da die wirtschaftliche Situation mit der des Darlehensnehmers (Sohn) nicht vergleichbar war. Zudem hätte ein fremder Dritter einen Aufschlag auf den vereinbarten Refinanzierungszins vereinbart (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 7 K 1646/20 E).

 


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