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Steuerbescheid – Fehlender Zugang muss nachweisbar sein

Wer sich gegen einen Schätzbescheid des Finanzamts wegen der Nichtabgabe seiner Steuererklärung wehren möchte, braucht gute Argumente und Nachweise. Ansonsten hat er „schlechte Karten“, das heißt, ein Einspruch wird ggf. wegen Ablauf der Frist nicht anerkannt. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Die einfache Behauptung, man habe keinen Bescheid erhalten, reicht nicht aus. In einem vergleichbaren Fall jedenfalls konnte die Finanzverwaltung nachweisen, dass der streitige und ein Bescheid für das Folgejahr im selben Umschlag versandt wurden. Die aus dem zweiten Bescheid resultierende Nachzahlung war auch umgehend beglichen worden. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung führte zudem den Nachweis, dass beide Einkommensteuerbescheide Inhalt einer Druckdatei waren, die zeitgleich mit dem Status „maschinell gut erfasst“ kuvertiert, ohne manuelle Bearbeitung durch einen Operator automatisch in die entsprechende Postbox einsortiert und zur Post eingeliefert worden waren. Zudem war der „fehlende“ Bescheid mit einem QR-Code frankiert, ohne den der (isolierte) Versand des zusätzlichen Bescheids nicht möglich gewesen wäre. Ein Fehler bei der Postzustellung war demnach auszuschließen (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 6 K 2755/21 E).

 


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