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Kennzeichenwerbung – Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt ist Arbeitslohn

Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr können Chef und Lohnempfänger neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber ein Entgelt für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers zahlt. Denn den „Werbemietverträgen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft waren, fehlte es am sog. eigenen wirtschaftlichen Gehalt. Begründung: Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 € war nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 € steuerfrei sind (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 20/20).

 


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