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Verzögerungen bei der Denkmalbehörde – ­Steuerbegünstigung einfordern

Betrieb in einem denkmalgeschützten Gebäude? – Kein Problem. Das gilt auch dann, wenn die Denkmalschutzbehörde für die Steuer relevante Bescheinigungen erst ausstellt, wenn die Veranlagung endgültig ist.

 

Denn selbst bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können auch dann noch zugunsten der Steuerpflichtigen geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen. Im Streitfall ging es immerhin um Erhaltungsaufwand in Höhe von 29.000 Euro, die die Steuerlast mindern sollten. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde schließlich stellt einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regelt. Deshalb ist das Finanzamt nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler könnte ggf. ansonsten gar nicht genutzt werden (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 6 K 726/16; die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig, Az.: X R 17/18). Bei ähnlich gelagerten Fällen kann unter Hinweis auf das Revisionsverfahren der eigene Steuerfall nicht nur offen gehalten, ggf. kann auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (also der Steuerzahlung) gestellt werden.

 


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