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Umrüstung auf Flüssiggas­betrieb als Sonderausstattung bei der Firmenwagen­besteuerung

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer führt regelmäßig zu Arbeitslohn in Höhe der privaten Nutzung des Fahrzeuges. Die Privatnutzung bemisst sich nach der sogenannten "1%-Regelung" für jeden Kalendermonat mit 1% des Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen.

 

Die Privatnutzung ist entsprechend bei der monatlichen Lohnsteuerabführung zu berücksichtigen. Die Finanzbehörde hat nun im Rahmen der Bestimmungen zum Begriff Sonderausstattung die Auffassung vertreten, dass auch Kosten der Umrüstung von Firmenwagen auf Flüssiggasbetrieb in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der "1%-Regelung" einzubeziehen sind. Gegen die Lohnsteuer-Nachforderung wurde beim Finanzgericht Klage erhoben. Im Urteil vom 23.Januar 2009 hat das Finanzgericht-Münster der Finanzbehörde zugestimmt und die Klage abgewiesen.

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Der Argumentation der Klägerin wurde nicht gefolgt. Diese hatte vorgetragen, dass die Umrüstung auf Flüssiggas dem Arbeitnehmer selbst keinen Vorteil verschafft. Der Kostenvorteil bleibt ausschließlich beim Arbeitgeber, die eigentliche Nutzung des Fahrzeuges wird durch den Flüssiggasbetrieb nicht verändert. Die durch die Umrüstung zusätzlich geschaffene Alternative Flüssiggasbetrieb statt Betrieb mit herkömmlichen Kraftstoffen stellt keinen spürbaren Nutzungsvorteil dar, der eine Belastung des Arbeitnehmers mit Lohnsteuer rechtfertigt.

Weiterhin hatte die Klägerin, ein großes Flüssiggas-Unternehmen, vorgetragen, dass es für ihre Marktstrategie von wesentlicher Bedeutung sei, die mit entsprechender Werbung versehenen Betriebsfahrzeuge mit Einsatz im Kundenkontakt auf Flüssiggas umzurüsten. Ein Einsatz von Fahrzeugen im herkömmlichen Kraftstoffbetrieb würde die Werbeaktivitäten insbesondere im Autogasbereich unglaubwürdig erscheinen lassen. Die Umrüstung sei somit aus betrieblichem Interesse veranlasst und könne nicht den nutzenden Arbeitnehmern zugerechnet werden.

Das Finanzgericht Münster sah keine Möglichkeit von den pauschalen Bestimmungen im Einkommensteuergesetz zur Berechnung der "1%-Regelung" abzuweichen. Insbesondere sei die Umrüstung auf Flüssiggas untrennbar mit der Nutzung des Fahrzeuges verbunden und damit unselbständiger Bestandteil des Firmenwagens. Es verkannte jedoch nicht die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage und hat die Revision zugelassen.

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Das Urteil führt bei Firmenwagen mit Autogasbetrieb zu einer höheren Belas­tung mit Lohnsteuer als bei herkömmliche Firmenwagen. Dies scheint im Hinblick auf die Förderung des umweltfreundlichen Flüssiggases durch andere staatliche Programme als ungerechtfertigt. Insofern wurde die Sache im Revisionsverfahren (unter dem Aktenzeichen VI R 12/09) dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt. Gegen ähnliche Feststellungen der Finanz­ämter sollte Einspruch eingelegt werden und unter Verweis auf das anhängige BFH Verfahren ein Ruhenlassen des Einspruchs beantragt werden.

 


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