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Novelle der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten

Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 8. Januar dieses Jahres ist die vierte Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gestern in Kraft getreten. Die Novelle enthält u.a. Verbesserungen beim Verbraucherschutz durch schärfere Meldepflichten bei Legionellenbefunden, erweitert Verbraucherinformationsrechte zu Untersuchungsergebnissen und gibt Klarstellungen zur Praxis der Probenahme.

Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 8. Januar dieses Jahres ist die vierte Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Bild: Arnd Bürschgens

Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen innerhalb von zwei Jahre nach Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung aus dem Trinkwasser entfernt werden. Hat also heute noch jemand zum Beispiel den Handtuchheizkörper im Bad in die Zirkulationsleitung eingebunden, um die Wärme aus dem Trinkwasser zu nutzen, muss eine solche Installation innerhalb von zwei Jahren entfernt werden. Bild: Martin König

 

Eine herausragende Stellung in der Novelle haben die Untersuchungen auf Legionellen erhalten. Man hat ihnen sogar einen eigenen Paragrafen gewidmet. Der Betreiber einer Trinkwasser-Installation nach Maßgaben der TrinkwV hat demnach wie bisher das Trinkwasser auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen untersuchen zu lassen. Neu hierbei ist aber, dass der Betreiber diese Untersuchungen durch ein akkreditiertes und zugelassenes Labor durchführen zu lassen hat und dass sich ein Untersuchungsauftrag dabei auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken muss. Damit ist die anhaltende Diskussion, ob eine Probenahme separat bei einem Dienstleister beauftragt werden darf, klar mit einem "nein" geregelt. Der Betreiber hat die Probenahme stets bei der Untersuchungsstelle zu beauftragen.
Eine wesentliche Verschärfung bringt der neu eingefügte § 15a, der zukünftig die Labore dazu verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes unverzüglich (unter Umgehung des Auftraggebers) dem für die Installation zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Eine Unterschlagung positiver Befunde, die in der Vergangenheit von den Betreibern „unter den Teppich gekehrt“ wurden, soll damit verhindert werden.
Neu hinzugekommen ist auch ein 7. Absatz zum bisherigen § 17. Hier heißt es heute, dass bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Gegenstände im Kontakt mit dem Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden dürfen, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen innerhalb von zwei Jahre nach Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung aus dem Trinkwasser entfernt werden. Hat also heute noch jemand zum Beispiel den Handtuchheizkörper im Bad in die Zirkulationsleitung eingebunden, um die Wärme aus dem Trinkwasser zu nutzen, muss eine solche Installation innerhalb von zwei Jahren entfernt werden.
Schlussendlich wurde auch der § 21 gänzlich neu formuliert. Aushänge mit „in diesem Gebäude wurden Legionellen gefunden“ sind nicht mehr ausreichend. Der Betreiber einer gewerblichen oder öffentlichen betriebenen Trinkwasser-Installation hat zudem den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind z.B. die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, Angaben über verwendete Aufbereitungsstoffe und vor allem sind den betroffenen Verbrauchern auf Nachfrage auch Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, selbst wenn ihnen bereits Zusammenfassungen oder Jahresübersichten übermittelt wurden.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation haben die betroffenen Verbraucher auch zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie entweder hiervon Kenntnis erlangen oder ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten. Aber auch wenn ein Fachinstallateur in einer Trinkwasser-Installation noch Leitungen aus Blei entdeckt, muss er den Betreiber hierüber informieren, der dann von sich aus seine Nutzer darüber in Kenntnis setzen muss.

Anmerkung der Redaktion: Der Novelle der Trinkwasserverordnung widmen wir uns ausführlich in IKZ-Ausgabe 4/2018. Das Heft erscheint am 13. Februar.


Kostenlose Leseversion der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften, Bundesgesetzblatt, ausgegeben am 8. Januar 2018

 


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