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Elektrofahrzeuge – Rechtsanspruch auf Zuwendung fehlt

Der Absatz elektrisch betriebener Fahrzeuge soll forciert werden. Geworben wird mit einem Umweltbonus als Kaufprämie in Höhe von 4000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und in Höhe von 3000 Euro für Plug-In Hybride Fahrzeuge, finanziert jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie.

 

Förderfähig ist der Erwerb eines erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung indes besteht nicht (Quelle: Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. Gz.: S 7200 A – 273 – St 110).

 


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