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Arbeitsrecht – Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung verfassungsgemäß

Nach der Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.

 

Das ist verfassungsgemäß. Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren (Quelle: Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

 


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