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Anzeigenschaltung – Steuerfahndung darf Inserentendaten verlangen

Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen.

 

Ein derartiges Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen ist rechtmäßig. Ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit besteht nicht. Zwar ist grundsätzlich auch der Anzeigenteil von Presseerzeugnissen geschützt. Das gilt indes nur für solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Bei den streitgegenständlichen Anzeigen war dies nicht der Fall. Verlangt hatte die Steuerfahndungsstelle für einen Zeitraum von zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Anzeigen-Auftraggeber der Rubrik „Kontakte“. Begründet wurde das Auskunftsersuchen mit einem vom Bundesrechnungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung entsprechender Inserenten (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: II R 17/14).

 


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