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Nicht geliefertes Blockheizkraftwerk – Vorsteuern aus Anzahlung geltend machen

Bestellt, angezahlt und nicht geliefert, was dann? Fragen zum Vorsteuerabzug auf Anzahlungen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahre 2016 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

 

Denn trotz Anzahlung blieb die Lieferung der bestellten Blockheizkraftwerke aufgrund von betrügerischen Praktiken aus. Jetzt liegt die Antwort aus Brüssel vor (Az.: C-660/16 und C-661/16): Das Recht auf Vorsteuerabzug auf Anzahlungen bei nicht gelieferten Gegenständen darf dem potenziellen Erwerber nicht versagt werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Anzahlung geleis­tet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung dieser Gegenstände sicher erschien. Anderes gilt, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Leis­tung der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.
Die weitere Frage, ob es die Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem den Mitgliedstaaten erlaubt, die Berichtigung von Steuer und Vorsteuerabzug gleichermaßen von einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen, wurde als möglich bestätigt: Denn Art. 185 und 186 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleis­teten Anzahlung voraussetzt, dass diese Anzahlung vom Lieferer zurückgezahlt wird. Die Europarichter indes zeigten sich praxisnah, denn in der Entscheidung heißt es auch: Es wäre offenkundig unangemessen, die Erwerber zu verpflichten, diese Abzüge zu berichtigen und anschließend von den Steuerbehörden die Erstattung der auf die fraglichen Anzahlungen entrichteten Mehrwertsteuer einzuklagen.

 


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