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AU-Bescheinigung – Beweiswert kann angezweifelt werden
Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nicht zwingend zementiert.
Er kann z.B. dann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 45/23).
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