Heizungstausch: Neue Förderrichtlinien
Was SHK-Handwerker über die neuen Förderkonditionen für die Kundenberatung wissen sollten – inklusive Berechnungstabelle mit den neuen Förderhöchstsätzen und den erwartbaren Förderhöchstsummen
Die Bundesregierung hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet. Was sich bei der Heizungsmodernisierung mit erneuerbaren Energien geändert hat und welche Fördersätze heute und neu ab 2027 gelten, dazu gibt es nachfolgend einen Überblick. In den folgenden IKZ-Ausgaben werden wir dann die technischen Anforderungen der Einzelmaßnahmen für Heizung sowie für raumluft- und klimatechnische Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung beleuchten.
Die KfW fördert den Heizungstausch in Wohngebäuden sowohl für Privatpersonen (Nr. 458) als auch für Unternehmen, juristische Personen und Contractoren (Nr. 459) sowie für Kommunen (Nr. 422; Wohn- und Nichtwohngebäude sind hier zusammengefasst). Die Grundförderung liegt bei 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag beträgt nun 28 000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit werden jeweils 15 000 Euro angerechnet und für jede weitere jeweils 8000 Euro. Dieser Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig zum 1. Februar 2027 um 750 Euro und danach halbjährlich zum 1. August und 1. Februar eines jeden Jahres um 750 Euro bis zum 1. August 2030 (Details siehe Tabelle).
Förderung für Wohngebäude
Zu den geförderten Maßnahmen gehören auch weiterhin der Kauf und die Installation von solarthermischen Anlagen, von Biomasseheizungen, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen wasserstofffähige Heizungen und innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Die Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienzexperten oder die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen, die sogenannten Umfeldmaßnahmen, bleiben förderfähig.
Für das erste Quartal 2027 ist angekündigt, einen Wertschöpfungsbonus einzuführen. Details dazu sind bislang noch nicht bekannt. Was klar ist: Die Grundförderung sinkt dann für alle Wärmepumpen auf 15 %. Gleichzeitig sollen Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von weiteren 15 % erhalten. Sobald nähere Details bekannt sind, wird die IKZ darüber berichten.
Konditionen für Privatpersonen
Privatpersonen erhalten zusätzlich zur Grundförderung weiterhin einen Klimageschwindigkeitsbonus für die selbst genutzte Wohnung oder das Einfamilienhaus. Er beträgt nun nur noch 16 % der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um weitere 4 %-punkte bis er schließlich ab August 2028 entfällt. Durch die Reform entfallen bereits jetzt der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag.
Der Einkommensbonus kann weiterhin zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden. Für ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (zvE) bis 30 000 Euro (mit Kind bis 40 000 Euro) wird dieser von 30 auf 40 % angehoben. Der Förderhöchstsatz liegt bis zum 31. Juli 2027 dann bei 80 %. Für diese Einkommensgruppe erhöhen sich deshalb zunächst die Förderhöchstsummen von 21 000 Euro auf 22 400 Euro in diesem und auf 21 800 Euro im ersten Halbjahr 2027. Bei der Einkommensgruppe bis 40 000 Euro zvE (mit Kind bis 50 000 Euro) bleibt der Einkommensbonus unverändert bei 30 %. Für die Gruppe der Normalverdiener bis 50 000 Euro zvE (mit Kind bis 60 000 Euro) beträgt der Einkommensbonus nun 10 %.
Förderung für Nichtwohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung in Nichtwohngebäuden gibt es ebenfalls einen Zuschuss (Nr. 522) für Unternehmen, Personengesellschaften (GbR), Freiberufler, natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen und Kirchen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Förderhöchstbetrag beträgt pauschal 28 000 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche. Für Gebäude zwischen 150 m2 bis 400 m2 werden zusätzlich 197 Euro pro m2 zur Grundförderung angerechnet, also maximal 49 250 Euro (250 m2 x 197 Euro) förderfähige Kosten. Bis 1000 m2 sind es zusätzlich 118 Euro pro m2 Nettoraumfläche, also maximal 70 800 Euro. Über 1000 m2 dann 79 Euro pro m2 Nettoraumfläche.
Der Förderhöchstbetrag sinkt auch bei diesem Zuschuss erstmalig zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um jeweils 750 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettogrundfläche. Um 3 Euro pro m2 Nettogrundfläche sinken die zusätzlichen förderfähigen Kosten für Gebäude bis 400 m2 alle sechs Monate, von 197 Euro auf 194 Euro im ersten Schritt. 2 Euro pro m2 Nettogrundfläche weniger sind es für Gebäude bis 1000 m2 und für Gebäude über 1000 m2 wird die Förderung um 1 Euro pro m2 beginnend ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate gekürzt.
Hierzu eine Beispielrechnung: Für ein Nichtwohngebäude mit einer beheizten Nettogrundfläche von 500 m2 sinkt der Förderhöchstbetrag von 89 050 Euro (28 000 Euro pauschal + 49 500 Euro bis 400 m2 + 11 800 Euro bis 500 m2) auf 87 350 Euro (27 250 Euro pauschal + 48 500 Euro bis 400 m2 + 11 600 Euro bis 500 m2). Der erwartbare Zuschuss reduziert sich von 26 715 Euro auf 26 205 Euro.
Wo besteht jetzt Handlungsbedarf?
Ab dem ersten Quartal 2027 tritt eine weitere Änderung in der BEG-Förderrichtlinie Wohngebäude (BEG WG; Punkt 5.1 Energetische Sanierung von Wohngebäuden) in Kraft. Sie betrifft alle förderfähigen Heizungen, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden, also beispielsweise Wärmepumpen aller Art, Biomasseheizungen, solarthermische Anlagen oder der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz (siehe BEG EM Nr. 5.3). Deren Austausch oder Erneuerung wird künftig nicht mehr gefördert. Inwieweit sich ein vorgezogener Heizungstausch in diesen Fällen lohnt, kann nur individuell geprüft werden. Einzelne Fachbetriebe haben bereits angekündigt, ihre Kunden darüber in Kenntnis setzen und entsprechend beraten zu wollen.