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Kein Investitionsabzugsbetrag für Unternehmen bei überwiegend privater Nutzung

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem Kauf steuermindernd geltend machen. Bild: KI-generiert-IKZ

 

Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die ­Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen.

Das hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 22. 10. 2025 (Az. 10 K 162/24) entschieden. Im Streitfall bildete der Kläger im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50% des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90% im ­eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
Der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat sich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und den Investitionsabzugsbetrag im Streitfall versagt. Der Kläger nutze seine Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimme sich die Nutzung des Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nach dem Verbrauch des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu mindestens 90%, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, so liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch eingelegt worden (Az. BFH III R 39/25).
Zum Hintergrund: Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer Photovoltaikanlage zählen können) nach § 7g Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50% der vor­aus­sicht­lichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Betrieb einer häuslichen Photovoltaikanlage, die Strom auch für den privaten Verbrauch produziert, ist dabei seit Jahren streitanfällig.
Besondere Brisanz hat diese Diskussion durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. 12. 2022 (BGBl I 2022, 2294) erhalten, welches die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt hat. Seit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ist umstritten, welche Folge die Steuerbefreiung für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Investitionsabzugsbeträge zur Anschaffung von nunmehr steuerbefreiten Photovoltaikanlagen hat und ob dies mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an rückwirkende Gesetze vereinbar ist.
Auf diese Fragen kam es im entschiedenen Fall des Hessischen Finanzgerichts nicht an, da der Senat bereits das Vorliegen der Vor­aus­set­zun­gen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verneint hat.

Autor: Jörg Passau, Steuerberater, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV - Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. 

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