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Urlaubsanspruch – Automatische Verjährung ausgeschlossen

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien ­Stücken nicht genommen hat. 

 

Gefordert ist der Chef: Er muss durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten gewährleisten, dass Mitarbeiter ihre Urlaubsansprüche kennen und auch wahrnehmen können (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 266/20).

 


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