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HKI: Frist für alte Kachel- und Kaminöfen endet

Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik weist auf das Ende der Austauschfrist für Kaminöfen hin. Bild: HKI

 

Frankfurt/Main. Alte Feuerstätten, die noch nicht den Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen, dürfen nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine, Kachel- oder Pelletöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010, insgesamt etwa 2,3 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Anlagen können nachgerüstet, ausgetauscht oder ganz stillgelegt werden. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik hin.

Die Eigentümer sollten jetzt rechtzeitig entsprechende Arbeiten beauftragen. Nach Ablauf der Frist kontrollieren die Schornsteinfeger die Umsetzung. Sie sind verpflichtet, Öfen mit zu hohen Emissionswerten stillzulegen – auch Feuerstätten mit einem Baujahr zwischen 1985 bis 1994, deren Stichtag bereits am 31. Dezember 2020 war – und die Behörden zu informieren. Diese können ein Bußgeld verhängen.

Laut HKI gibt es deutschlandweit etwa 4 Mio. Feuerstätten. Knapp die Hälfte davon entspreche der ersten Stufe der Verordnung und sei aufgrund von Bestandsschutz von der Sanierungspflicht ausgenommen. Auch Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen, haben Bestandsschutz. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie für Küchenherde in Privathaushalten und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.

Der HKI hat die Eigenschaften von mehr als 7000 Geräten zusammengetragen, darunter die Emissionsgrenzwerte. Zur Datenbank geht es hier.

Über moderne Holzfeuerstätten, die sich z.B. mit elektronischen Steuerungssystemen kombinieren lassen, informiert der Verband hier.

Hier geht es zur Seite des Bundesumweltministeriums zur Novelle der 1. BImSchV.

 


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