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Gebäude-Abschreibung – Option für kürzere Nutzungsdauer prüfen und darlegen

Wieder einmal führt ein Richterspruch des obersten deutschen Finanzgerichts (BFH, Az.: IX R 25/19) zu einem Umdenken beim Gesetzgeber: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer bei einem Gebäude kürzer als die sich aus der Anwendung des AfA-Satzes ergebende Nutzungsdauer, kann – in begründeten Ausnahme­fällen – anstelle der AfA nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG). 

 

Steuerpflichtige können sich dabei jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Anwendbar ist diese Möglichkeit (nach Bekanntgabe im Bundessteuerblatt) auf alle offenen Fälle (Quelle: Bundesministerium der Finanzen Gz.: IV C 3 – S 2196/22/10006 :005).

 


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