Steuerbescheid – Kriterien einer möglichen Änderung kennen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Änderung eines (bestandskräftigen) Steuerbescheids per Einspruch möglich. Indes gibt es Ausschlusskriterien, z.B. wenn Steuerpflichtige eine im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelte Steuererklärung oder einen geänderten Steuerbescheid nicht überprüfen.
Eine sog. offenbare Unrichtigkeit findet keine Anerkennung, wenn sie sich nicht aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt, sondern auf Akten der Vorjahre zurückgegriffen werden muss. Eine auf dem Computer des Steuerpflichtigen gespeicherte Auswahl von Steuerdaten, die versehentlich übermittelt werden, stellen keinen Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO dar (Quelle: Niederächsisches Finanzgericht, Az.: 9 K 203/21).