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Künstlersozialversicherung – Keine Abgabe bei einmaligem Auftrag
Jeder Unternehmer/jedes Unternehmen, der/die in einem Kalenderjahr Künstler oder Publizisten beauftragen, unterliegen der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.
Diese beträgt 5,0% ab 2023. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die sog. Geringfügigkeitsgrenze bei einem einmaligen Auftrag im Wert von 450 Euro im Kalenderjahr nicht überschritten wird (Quelle: Bundessozialgericht, Az.: B 3 KS 3/21 R).
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