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Dienstunfall – Beurteilung der ­Berufsgenossenschaft widerlegen

Der Abriss der Bizepssehne beim Heben eines Pakets während der Arbeitszeit war Grund für ein Gerichtsverfahren: Denn die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. 

 

Die Sehne sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen, so die gesetzliche Versicherung. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor. Ein durch das Gericht eingeholtes Gutachten indes ergab keinen Hinweis auf Vorschädigungen (Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 1 K 2167/21).

 


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