Werbung

Datenübertragung – Verwaltungs­vorschriften kennen Grenzen

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Abgabenordnung (kurz: AO) berechtigen nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung eine Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt (FA) z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software sind von der Vorschrift nicht erfasst. Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerpflichtigen oder seinem Berater ermittelt, aber nicht an das FA übertragen, liegt daher kein Fall des § 173a AO vor (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IX B 57/21).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: