Steuerbescheid – Einspruchsfrist unbedingt wahren
Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden, wenn die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt wird.
Eine ausführliche Begründung des Finanzamts, warum ein geringerer Betrag – anders als elektronisch erklärt – berücksichtigt wurde, kann nicht erwartet werden. Es genügte der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 Euro berücksichtigt wurde. Darüber hinaus hatte der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben könnten. Vielmehr hätte er einen Abgleich des Bescheids mit den von ihm beantragten Beträgen innerhalb der Frist vornehmen können (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 6 K 1900/19 E).