GEG-Praxisfragen
Teil 5: Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen
In Teil 5 unserer GEG-Serie informiert der Dämmstoffhersteller Armacell über die Anforderungen an die Rohrleitungsdämmung nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Um es vorweg zu nehmen: Zumindest in diesem Teil der Verordnung hat sich nicht viel geändert, lediglich das Dämmniveau für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen wurde deutlich verschärft. Lüftungsleitungen werden dagegen weiterhin nicht berücksichtigt. Ein Überblick.
Die Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen werden im neuen GEG in den §§ 69 und 70 beschrieben. Der bisherige § 71 zur Nachrüstung der Wärmedämmung wurde unter § 69, Absatz 1 aufgenommen. Dabei wurde allerdings der bisherige Abschnitt 2 des § 71, der eine Befreiung von der Nachrüstpflicht ohne behördliche Prüfung ermöglichte, gestrichen. Die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen werden im Anhang 8 beschrieben. Für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen wurden die Anforderungen aus dem GEG 2020 übernommen.
In Abhängigkeit des Einsatzbereiches und des Rohrinnendurchmessers ergeben sich die bekannten Dämmniveaus: 100%-Dämmung, 50%-Dämmung, Rohrdämmung im Fußbodenaufbau, 200%-Dämmung für an Außenluft grenzende Rohrleitungen und die Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen.
Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen gelten jetzt allerdings deutlich erhöhte Anforderungen. Sie sind bei einem Innendurchmesser von bis zu 22 mm mit einer Mindestdämmschichtdicke von 9 mm zu dämmen und ab einem Innendurchmesser von mehr als 22 mm beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 mm. Diese Mindestanforderungen beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/(m K) bei einer Mitteltemperatur von 10 °C.
Dämmung im Außenbereich
Für an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen, die unter den Anwendungsbereich des § 69 fallen, fordert das GEG weiterhin eine 200%-Dämmung. Während dies für die Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen z. B. auf dem Gebäudedach technisch sinnvoll und ausführbar ist, stellt diese Anforderung im Bereich Erneuerbarer Energien eine erhebliche technische Herausforderung dar. „Eine 200%-Dämmung lässt sich im Durchführungsbereich von Solarleitungen oder beim Anschluss von Monoblock-Wärmepumpen nur unter erheblichem Mehraufwand und mit einem mehrlagigen Dämmaufbau umsetzen“, bemerkt das Unternehmen kritisch. Für diese Anwendungsbereiche kämen in der Praxis vorwiegend UV-beständige, werkseitig vorgedämmte Leitungen zum Einsatz.
Luftkanaldämmung fällt nicht unter das GEG
Mindestdämmschichtdicken für Lüftungsleitungen gibt es auch weiterhin hin. Auch das sieht Armacell kritisch und schreibt: „Durch die zunehmende Klimatisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden entstehen auf un- oder nicht ausreichend gedämmten Luftkanälen erhebliche energetische Verluste im Leitungsverlauf. Die DIN 1946-6 nennt Dämmschichtdicken für Luftleitungen. Zur Vermeidung von Energieverlusten hätten die in der Tabelle 23 „Anforderungen für die Wärmedämmung von Luftleitungen für erhöhte Anforderungen“ definierten Isolierstärken in das GEG eingeführt werden können.“
Rohre dämmen ist Pflicht
„Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht sind zahlreiche Heizungsanlagen bzw.- anlagenteile noch immer nicht oder nicht ausreichend gedämmt worden. Selbst beim Austausch von Heizungsanlagen werden nicht oder schlecht gedämmte Rohrleitungen oft nicht nachgerüstet. Das führt zu hohen Energieverlusten“, weiß Dr.-Ing. Elke Rieß, Armacell Manager Central Technical Management EMEA, und ergänzt: „Bei den im GEG vorgeschriebenen Dämmdicken handelt es sich um gesetzliche Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. Angesichts der hohen Energiepreise amortisieren sich Dämmschichtdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen, heute bedeutend schneller als noch vor wenigen Jahren.“