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Mischen verboten, Trennen ist Pflicht

Heizungsfülleinrichtung nach aktueller Norm – auch für den Bestand

Ein Beispiel aus der Praxis: Dem in den Regelwerken verankerten Schutz des Trinkwassers wird mit einer solchen Fülleinrichtung wohl kaum Rechnung getragen. Bild: IKZ-Archiv

Bei Heizungsanlagen sind Sicherheitseinrichtungen an der Schnittstelle zur Trinkwasserinstallation Pflicht. Diese automatische Füllarmatur ist mit einem Systemtrenner nach Bauart BA ausgestattet und sichert daher Anlagen und Systeme bis einschließlich der Gefahrenklasse 4 ab. Bild: Caleffi

Mobile Fülleinrichtung über einen Systemtrenner: Dieser Füllkoffer enthält eine Aufbereitungsflasche, die nach Bedarf eine Enthärtung oder Vollentsalzung einer großen Heizungsanlage durchführt. Bild: Syr

 

Einig sind sich die Fachleute darüber, dass kein Heizungswasser durch Rückdrücken, Rücksaugen oder Rückfließen in die Trinkwasseranlage gelangen darf. Nach der gültigen DIN EN 1717 und DIN 1988-100 „Schutz des Trinkwassers“ werden alle Anschlüsse an die Trinkwasserinstallation als „ständige Anschlüsse“ angesehen. Diese Aussage wird in der Praxis oft dahingehend interpretiert, dass eine Heizungsanlage nach den Feststellungen der DIN EN 1717 nur noch über eine feste Rohrverbindung und Sicherungsarmatur befüllt werden darf. Diese Auslegung ist so aber nicht richtig.

Was steht denn nun in der DIN EN 1717?
Die Formulierung in der DIN EN 1717 besagt lediglich, dass auch bei einer nur kurzzeitigen Verbindung von Trink- und Nichttrinkwassersystemen kein geringerer Absicherungsgrad gewählt werden darf als von der DIN gefordert. Unabhängig davon, ob die Befüllung, Nachfüllung der Heizungsanlage über eine dauerhaft vorhandene Verbindung – etwa über ein Rohr – oder über eine nur zeitweise vorhandene Verbindung – z. B. einen Schlauch – erfolgt, muss entsprechend der DIN EN 1717 eine Absicherung vorhanden sein.
Diese Arbeiten – insbesondere das Nachfüllen der Heizungsanlage – werden auch von Laien ausgeführt. Sie aber unterschätzen die Gefährdung einer möglichen Trinkwasserverunreinigung oder nehmen sie erst gar nicht wahr. Deshalb wird in der DIN EN 1717 immer von einem „festen”, oder besser formuliert, von einem „ständigen Anschluss“ ausgegangen.
Die im Jahr 2011 zurückgezogene DIN 1988-4 unterschied noch zwischen einem „kurzzeitigen“ und einem „ständigen“ Anschluss. Mit der DIN EN 1717 ist eine Bewertung nach dem Prinzip des kurzzeitigen Anschlusses nicht mehr zulässig.

Welche Bedingungen gibt es für einen kurzzeitigen Anschluss nach der alten Norm?
Ein kurzzeitiger Anschluss zwischen einem Trinkwasseranschluss und einer Apparateeinheit war ausschließlich für die Dauer der Inbetriebnahme und begrenzt auf maximal einen Arbeitstag zulässig. Voraussetzung war zudem, dass der Anschluss unter ständiger personeller Kontrolle stand.
Erfahrungsgemäß wurde dies in der Praxis meist anders gehandhabt. Bestes Beispiel sind die bekannten Heizungsfüllschläuche, die dauerhaft an beiden Seiten – und zwar der Trinkwasser- und der Heizungsinstallation – fest angeschlossen waren.
Nach der DIN EN 1717 müssen alle Anschlüsse ohne zeitliche Vorgabe als ständige Anschlüsse bewertet werden. Die Ausführung des Anschlusses, ob starr mit Rohrleitung oder flexibel mit Druckschläuchen, ist ohne Bedeutung.

Wie lauten die aktuellen Anforderungen an den Befüllvorgang?
Es muss während der Befüllung sowie der Nachfüllung sichergestellt sein, dass keine Flüssigkeiten, die als Träger einer oder mehrerer giftiger Stoffe eine Gefahr für die Gesundheit darstellen können, zurück in das Trinkwassersystem gesaugt oder gedrückt werden. Somit gilt es, die trinkwasserführende Leitung entsprechend der DIN EN 1717 abzusichern. Der Vorgang kann auch über eine mobile Befüll-/Nachfüllstation erfolgen, die eine entsprechende Sicherungsarmatur enthält. Die Sicherungseinrichtungen für grundsätzlich alle Anschlüsse sind entsprechend der Flüssigkeitskategorie nach DIN EN 1717 Kategorie 1 bis 5 und den Eigenschaften der Installation auszuwählen.
Für die Befüllung der heizungsseitigen Installation sind zwei Flüssigkeitskategorien zu betrachten: Zum einen gilt die Kategorie 3: Hierbei handelt es sich um eine Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung durch die Anwesenheit einer oder mehrerer giftiger oder besonders giftige Stoffe darstellt. Als Beispiel dafür wird Heizungswasser ohne Zusatzstoffe genannt. Hier muss eine Absicherung mindestens mit einem sogenannten „Systemtrenner CA“ erfolgen. Bei der Bezeichnung „CA“ steht der Buchstabe C für die Gruppe und bedeutet „nicht kontrollierbare Trennung“. Der Buchstabe A steht für den Typ und bedeutet „Systemtrenner mit unterschiedlichen, nicht kontrollierbaren Druckzonen“.
Zum anderen gilt die Kategorie 4. Sie beschreibt eine Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung für Menschen durch die Anwesenheit einer oder mehrerer giftiger oder besonders giftiger Stoffe oder einer oder mehrerer radioaktiven, zell- oder erbgutschädigende Substanzen darstellt. Als Beispiel dafür wird Heizungswasser mit Inhibitoren genannt. Hier muss eine Absicherung mit einem Systemtrenner BA erfolgen.
Bei der Bezeichnung „BA“ für den Systemtrenner steht der Buchstabe B für die Gruppe und bedeutet „kontrollierbare Trennung“. Der Buchstabe A steht für den Typ und bedeutet „Systemtrenner mit kontrollierbarer Mitteldruckzone“.
Liegen Unsicherheiten bei der Bestimmung der Flüssigkeitskategorie vor, wählt der Fachmann den höchsten Absicherungsgrad, das wäre die Sicherungsarmatur Systemtrenner BA für die Flüssigkeitskategorie 4.

Was ist bei der Montage der Sicherungseinrichtung zu beachten?

  • Eine Sicherungseinrichtung besteht immer aus der eigentlichen Sicherungsarmatur – im beschriebenen Fall der Systemtrenner – sowie den entsprechenden Zubehörteilen wie Absperr- und Wartungsarmaturen, die für eine ordnungsgemäße Funktion, Inspektion und Wartung benötigt werden.
  • Es ist wichtig, den Systemtrenner hygienisch in das Rohrleitungsnetz einzubinden, um Stagnation (stehendes Wasser) zu vermeiden.
  • Die Verbindung zwischen Trinkwasserinstallation und Heizungsinstallation kann weiterhin über einen Schlauch erfolgen. Sie gilt als ständiger Anschluss, den es – insbesondere während des Befüll- bzw. Nachfüllvorganges – mittels Systemtrenner CA oder BA abzusichern gilt. Das gilt auch dann, wenn der Schlauch abgenommen werden kann.
  • Die Absperreinrichtungen jeweils vor dem Systemtrenner und an der Heizungsanlage sind nach dem Befüll- bzw. Nachfüll­vorgang zu schließen, um Wasserschäden durch einen geplatzten Füllschlauch zu vermeiden.
  • Das Ablaufwasser aus dem gewählten Systemtrenner ist gefahrlos abzuleiten.
  • Bei der Installation, dem Betrieb und der Wartung von Sicherungseinrichtungen sind die Herstellerangaben zu beachten.
  • Sicherungseinrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden.
  • Automatische Fülleinrichtungen sind nicht zwingend vorgeschrieben.

Es ist auch zukünftig nicht zu verhindern, dass Laien (Kunden) ihre Heizungsanlage befüllen oder nachfüllen. Daher ist es besonders wichtig, sie auf die möglichen Gefahren hinzuweisen.

Was sind „Ablaufstellen“ und „Wasser­ent­nahme­stellen“ nach DIN 1986-100

Die Entwässerungsnorm DIN 1986-100 geht auf Ab- und Überläufe von Armaturen und Apparaten ein. Zu solchen Armaturen und Apparaten zählen auch die Sicherungseinrichtungen von Trinkwasserinstallationen. Deren Abläufe dürfen nur über einen freien Auslauf mit einem Trichter und Geruchsverschluss verbunden werden. Ein unmittelbarer Anschluss des Ablaufs an die Abwasserleitung ist nicht erlaubt.
Laut DIN 1986-100 sind Ab- und Überläufe von Armaturen, Apparaten und Geräten, z. B. Rohrbelüfter, Systemtrenner und Sicherheitsventile, als Wasserentnahmestellen zu verstehen. Auch diese müssen grundsätzlich über Entwässerungsgegenstände mit Geruchverschluss entwässert werden.
Ein Heizungsfüllventil benötigt keine Ablaufstelle im Sinne der DIN 1986-100. Die Bedienung des Füllventils erfolgt i. d. R. nur im Zusammenhang mit einer Heizungswartung oder wird vom Betreiber gezielt durchgeführt. Allerdings muss der Ventil­auslass mit einer Kappe aus Metall nach jeder Benutzung wieder verschlossen werden.

Autor: Dipl.-Ing Bernd Staats

 


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