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Messen, nicht schätzen

In zentralen Anlagen muss der Energieanteil für das Warmwasser exakt ermittelt werden

In Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Öl- oder Gasheizung, die auch der Trinkwassererwärmung dient, ist bis auf wenige Ausnahmen ab Januar 2014 die exakte Wärmemengenmessung vorgeschrieben.

Einbau eines mechanischen Volumenstrommessinstruments in die waagerechte Leitung.

Direktfühlende Kugelhähne bis DN 25 werden ab 2016 laut HeizkostenV zur Pflicht.

Größere Flexibilität bieten Wärmemengenzähler mit Ultraschallmessung, wie beispielsweise die „Ultramess S2 Split“-Modelle. Pluspunkte sind ein großer Messbereich, kurze Messzyklen und geringe Druckverluste.

 

Für zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen gibt es ab 1. Januar 2014 eine Veränderung: Dann muss nach Maßgabe der Heizkostenverordnung der Energieanteil, der für die Trinkwassererwärmung anfällt, exakt gemessen werden. Pauschale Berechnungsannahmen sind dann nicht mehr erlaubt. Für Objekte ohne Wärmezähler besteht daher Handlungsbedarf, um eine transparente Nebenkostenabrechnung aufstellen zu können. Dies birgt nicht nur für den Nutzer, Betreiber und die Wohnungswirtschaft Vorteile, sondern kann auch vom SHK-Fachhandwerker als Chance genutzt werden.

 


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