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EU-Regelwerke bringen den Heizungsmarkt auch 2017 in Bewegung

Ökodesignanforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung – ein Update

 

Tabelle 1: Überblick über die EU-Verordnungen für Gebäudetechnik – in sieben Jahren ist einiges zusammengekommen.

Bild 1: In diesem Jahr sind eine Reihe von Produkten aus der SHK-Branche von den Energieverbrauchskennzeichnungen und den neuen Ökodesign-Anforderungen betroffen.

Tabelle 2: Schon bald treten die ersten Anforderungen an Warmluftheizungen und Kühlungsprodukte in Kraft.

Tabelle 3: Die Hälfte des Zeitplans für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung von Heizgeräten und Warmwasserbereitern ist inzwischen abgearbeitet – in der Praxis sind insbesondere die Regelungen über die Kennzeichnung von Verbundanlagen noch nicht angekommen.

Bild 2: Der Ausschnitt aus dem Etikett für reversible Split-Klimageräte zeigt: Die Hälfte der Klassen bleibt leer (vom Autor durchgestrichen), weil diese Produkte die Mindest-Energieeffizienz verfehlen und gar nicht erst in Verkehr gebracht werden dürfen.

Tabelle 4: Ökodesign () und Energieverbrauchskennzeichnung () für Festbrennstoffkessel und Einzelraum-Heizgeräte sind über viele Jahre gestreckt.

Bild 3: Wohnraum-Lüftungsgeräte für Zu- und Abluft können Energieeffizienz-Klassen D bis A+ erreichen, je nach Wärmebereitstellungsgrad, Regelung und Ventilator-Effizienz. Zu- oder Abluftgeräte schaffen höchstens Klasse B. Durch Ökodesign „abgeschnitten“ werden ab 1. 1. 2018 auch die Klassen F und E.

 

Auch 2017 bringen EU-Verordnungen der SHK-Branche Neues: Zehn EU-Verordnungen bringen oder ändern Energieverbrauchs­kennzeichnungen und Ökodesign-Anforderungen: ob Heizung, Lüftung oder Klimatisierung. Für Hersteller, Händler und Installateure bedeutet das einigen Aufwand. Aber auch Chancen für alle, die sich rechtzeitig darauf einstellen.

Vereinfacht ausgedrückt, steckt hinter den EU-Verordnungen die Absicht, die „schlechten“ Produkte mittels Anforderungen an die Umweltverträglichkeit vom EU-Binnenmarkt zu nehmen – das bestimmen die Ökodesign-Verordnungen auf Grundlage der allgemeinen Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Verbrauchernahe Produkte, die die Mindestanforderungen übertreffen, müssen ein Energieetikett tragen, anhand dessen Energieeffizienzklassen die Verbraucher die sparsamen Produkte erkennen sollen – den Rahmen liefert hier die Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/30/EU. Im Ergebnis profitieren die Verbraucher durch geringe Betriebs- und Lebenszykluskos­ten, die Wirtschaft durch höhere Verkaufspreise und die Umwelt durch niedrigere Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen.
Seit 2009 hat sich eine ganze Reihe von EU-Verordnungen angesammelt (siehe Tabelle 1). Nachdem es 2016 keine Änderungen gab, sind 2017 fast alle Produktgruppen von Änderungen der Anforderungen betroffen (Bild 1).
Neben den produktgruppen-spezifischen Verordnungen traten zwei Verordnungen über Querschnittsaspekte in Kraft: Die Verordnung 2014/518/EU führte Anforderungen an die Kennzeichnung beim Verkauf im Internet ein, der eine zunehmende Rolle spielt. So sind nun auch online die Energieetiketten oder der Pfeil der jeweiligen Effizienzklasse sowie grundlegende Produktinformationen verpflichtend. Die Verordnung 2016/2282/EU präzisiert den Umgang mit Messtoleranzen. Sie dienen eigentlich der Marktüberwachung, um festzustellen, ab welcher Abweichung ein Produkt nicht mehr den Anforderungen entspricht – bisweilen wurden die Toleranzen genutzt, um Produkte günstiger zu deklarieren. Dem wurde nun ein Riegel vorgeschoben.

Warmluftheizungen und Kühlungsprodukte
Sie wurde lange erwartet: Im Dezember 2015 beschlossen, dauerte es ein Jahr, bis sie in Kraft treten konnte: Die Verordnung 2016/2281/EU über Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren. Sie erfasst damit auch die letzten verbleibenden Produkte der Gebäudetechnik, für die noch keine Ökodesign-Anforderungen galten. Das Verfahren war wegen der Brexit-Abstimmung und grundsätzlicher Bedenken des Präsidenten der EU-Kommission so lange angehalten, dass jetzt nur noch ein Jahr Übergangszeit bleibt. Für die Messmethoden gibt es derzeit nur einen vorläufigen Entwurf, den die EU-Kommission noch als Mitteilung veröffentlichen wird.

Um welche Produkte geht es bei dieser Verordnung?

  • „Luftheizungsprodukte“ meint Heizkessel für Heizöl oder Erdgas, Elektro-Heizer und elektrisch wie thermisch angetriebene Wärmepumpen, die bis zu 1 MW Nennwärmeleistung erreichen und die erwärmte Luft an ein luftgeführtes Heizsystem abgeben oder in den direkt zu heizenden Raum leiten.
  • „Kühlungsprodukte“ ist ein Sammelbegriff und meint vor allem Multi-Split-/VRF-Klimageräte über 12 kW und elektrisch wie thermisch angetriebene Kaltwassersätze für Vorlauftemperaturen im Kühlkreis über +2 °C. Sie erreichen bis zu 2 MW Nennkühlleistung und geben die erzeugte Kälte über Luft- oder Wasserverteilsysteme an die zu kühlenden Räume ab.
  • „Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur“ meint Kaltwassersätze für Prozesskälte im Temperaturbereich 2 bis 12 °C bis zu 2 MW Nennkühlleis­tung. Prozesskühler mit niedrigeren Betriebstemperaturen werden von der Verordnung 2015/1095/EU erfasst.
  • „Gebläsekonvektoren“ meint Geräte, die Wärme oder Kälte auf umgewälzte Raumluft übetragen.


Die Verordnung ist damit das Gegenstück zu der Verordnung 2013/813/EU über Heizgeräte für wassergeführte Zentralheizungen (siehe unten). Nachdem bisher nur Klimageräte bis 12 kW Nennleistung geregelt waren, ist nun die ganze Palette der Klimakältetechnik abgedeckt.
Kennwert für die Energieeffizienz ist bei Luftheizungen, wie schon bei Wasser-Zentralheizungen, der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs. Er berücksichtigt bei Gas-/Öl-Luftheizungen Wirkungsgrade bei Volllast und Teillast, den Hilfsenergiebedarf, Verluste über die Gerätehülle und die Wärmeübertragungsrate. Bei Klimageräten und Kaltwassersätzen fließen die Jahresarbeitszahl im Heizbetrieb (Seasonal Coefficient of Performance, SCOP) bzw. im Kühlbetrieb (Seasonal Energy Efficiency Ratio, SEER) und der Hilfsenergiebedarf in die Bewertung ein. Thermisch und gasbetriebene Geräte, also z. B. Gasmotor-Wärmepumpen, werden an der Jahres-Primärenergie-Arbeitszahl (Seasonal Performance Energy Ratio, SPER) – vergleichbar der Jahresheizzahl – gemessen. Laut EU-Kommission müssen Gas- und Öl-Warmluftheizungen ab 2021 den Brennwert des Abgases nutzen, um weiterhin in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Um die Anforderungen an Klimageräte und Kaltwassersätze ab 2021 einzuhalten, muss voraussichtlich die Mehrzahl der heute angebotenen Geräte verbessert werden. Im Heizbetrieb wird, umgerechnet, in der zweiten Stufe eine Arbeitszahl von 3,5 verlangt. Für den Kühlbetrieb reicht die Bandbreite von einer Arbeitszahl von 4,1 für luftgekühlte Kaltwassersätze unter 400 kW bis 6,9 für wassergekühlte Kaltwassersätze über 1,5 MW. Gasmotor-Wärmepumpen müssen einen Jahresnutzungsgrad von 130 % erreichen, was einer Jahresheizzahl (einschließlich Hilfsenergie) von 1,3 entspricht.
Die Begrenzung der NOx-Emissionen brennstoffbetriebener Luftheizungs- und Kühlungsprodukte ist identisch mit  der Ökodesign-Verordnung für Heizgeräte hinsichtlich Kriterien und Zeitpunkt – 26. 9. 2018. Nur die Anforderungen an Gas- und Öl-Luftheizungsgeräte liegen zunächst höher bei 100 bzw. 180 mg/kWh und senken sich ab 1. 1. 2021 auf 70 bzw 150 mg/kWh ab. Damit entsprechen sie beinahe dem Niveau von (Wasser-)Heizgeräten.
Für Gebläsekonvektoren und Sorptions-Kaltwassersätze gelten keine materiellen Mindestanforderungen, sondern lediglich standardisierte Produktinformationen. Das soll die Produkte besser vergleichbar machen und auf diese Weise Planern die Auswahl und Auslegung von Anlagen erleichtern.
Kurz vor Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt stellte die Umweltorganisation CLASP fest, dass die beabsichtigte Wirkung der Verordnung eingeschränkt sein könnte: Zum einen sei die Ausnahme von Heizgeräten bis 400 kW gemäß Verordnung 2013/813/EU Ursache dafür, dass gleichzeitig auch alle reversiblen Kaltwassersätze in dieser Größe ausgenommen seien. Zum anderen könnten bei Kaltwassersätzen zwischen 12/7 °C und 23/18 °C als Temperaturniveaus der Auslegungskriterien gewählt werden, von denen Letzteres zu einer 5...20 % günstigeren Einstufung führe. Hier scheint sich Nachbesserungsbedarf anzukündigen.
Eine kleine Änderung gibt es noch für Klimageräte bis 12 kW Nennleistung: Zum 1. 1. 2017 wurde mit A++ eine weitere Energieeffizienzklasse eingeführt und am unteren Ende die Klasse F gelöscht. Damit gewinnt das Etikett ein wenig an Aussagekraft – denn in der Hälfte der Klassen sind wegen der Ökodesign-Mindestanforderungen seit 2014 keine Produkte mehr zulässig Bild 2.

Dauerbrenner: Heizgeräte und Warmwasserbereiter
Seit fast zwei Jahren gelten nun die Verordnungen für Heizgeräte und Warmwasserbereiter. Sie haben die Energieverbrauchskennzeichnung nicht nur für einzelne Geräte, sondern auch für deren Kombinationen zu Verbundanlagen eingeführt. Darüber hinaus gelten Mindest-Anforderungen für das Inverkehrbringen. Im September 2017 verschärfen sich diese für Wärmepumpen von 100 % auf 110 % (Niedertemperatur-Wärmepumpen bis 35 °C Vorlauftemperatur von 115 % auf 125 %), und Blockheizkraftwerke müssen 100 % schaffen. Die Warmwasserbereitung muss dann auch effizienter erfolgen – was nur besonders ineffiziente Elektro-Warmwasserbereiter betreffen wird. Spürbar dagegen sind die Mindest-Anforderungen an die Warmhalteverluste von Wasserspeichern, die etwa auf dem Niveau des Umweltzeichens Blauer Engel (RAL UZ 124) liegen. Darüber hinaus erhalten die Etiketten von Warmwasserbereitern und -speichern ab September die Ener­gieeffizienz-Klasse A+, und Klasse G fällt weg.
Die Anbieter der Geräte stellen die Produktunterlagen, Informationen und Tools bereit. Umfragen haben jedoch gezeigt, dass die Kennzeichnung nur langsam im Markt ankommt. Verbraucher haben die Etiketten und Klassen bislang nur selten wahrgenommen. Installateure scheuen den Aufwand, Etiketten für Verbundanlagen zu erstellen – obwohl dies seit eineinhalb Jahren zur Pflicht gehört. Hersteller und Verbände haben inzwischen Informationen erstellt und Hilfsmittel erarbeitet, die die Arbeit vereinfachen. Erwähnenswert sind:

Bestandslabel
Seit 2016 wird in Deutschland die Energieverbrauchskennzeichnung für neue Heizgeräte auf alte Heizkessel im Gebäudebestand zu übertragen. Nun können Installateure, Energieberater usw. die Kennzeichnung freiwillig nach einem im Energie­verbrauchskennzeichnungsgesetz vorgegebenen Zeitplan anbringen. Zusammen mit dem Etikett für neue Heizgeräte bietet sich cleveren Marktteilnehmern die Chance, Aufträge zu generieren: Das Verbesserungspotenzial vom alten Kessel in Klassen C oder D zu einer neuen Heizung in den Klassen A oder besser wird einfach verständlich. Darüber hinaus ist im Verteilsystem der Heizungsanlage einiges zu holen – Stichwort: Heizungsoptimierung.
2016 wurden immerhin 60 000 bis 70 000 Etiketten angebracht. Das zeigt die Zurückhaltung der Installateure, die womöglich die Botschaft einer schlechten Effizienzklasse nicht selbst überbringen und lieber auf die Kennzeichnung durch die Bezirksschornsteinfeger verweisen möchten. Seit dem 1. 1. 2017 füllen die Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die verbliebenen Lücken.
Um die Energieeffizienzklasse eines Bestandskessels zu ermitteln, gibt es inzwischen offizielle Hilfsmittel, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Verfügung stellt:

  • Online-Rechner unter www.bmwi.de/heizungsetikett,
  • kostenlose App „Heizlabel“ für Android, iOS und Windows Phone (erhältlich über die Marktplätze der Betriebssys­teme) – funktioniert auch offline im Heizungskeller,
  • Schnittstelle zur Kehrbezirksverwaltungssoftware für Schornsteinfeger.

Sie enthalten ca. 3500 Datensätze an Bestandskesseln, die die Hersteller zusammengetragen haben. Lässt sich ein Kessel nicht finden, kann man seine Effizienzklasse anhand seiner Produkteigenschaften schnell bestimmen. Mit einem Hinweis auf diese offiziellen Tools können Installateure und Berater ihre
Ermittlung gegenüber den Kunden transparent machen und betonen, dass es sich eben nicht um eine subjektive oder von Absatzinteressen getriebene Einschätzung handelt. Dazu erläutert ein Faltblatt des BMWi die Kennzeichnung, die Einstufung von Heizkesseln in die Effizienzklassen und weitere Einsparmöglichkeiten an der Heizungsanlage.
Vorkonfektionierte Pakete aus Etiketten und dem offiziellen Info-Faltblatt des BMWi können im Online-Shop des ZVSHK bestellt werden. Dabei fallen nur Versandkosten an.
Hilfreich sind Hinweise auf Fördermittel, die zurzeit so reichlich vorhanden sind wie selten zuvor: Für die Heizungsoptimierung werden 30 % der Nettoinves­titionskosten als Zuschuss ausgezahlt. 2500 Euro gibt es für die Anschaffung eines Brennwertkessels mit Solaranlage zur Heizungsunterstützung oder ab 4500 Euro für eine Erdsonden-Wärmepumpe. Den Einbau eines Brennwertkessels fördert die staatliche KfW-Bank mit einem Zuschuss über 15 % der förderfähigen Kos­ten oder mit einem vergünstig­ten Kredit samt 12,5 % Tilgungszuschuss.

Einzelraum-Heizgeräte und Festbrennstoffkessel
Fünf Verordnungen gibt es hier:

  • 2015/1185/EU über Ökodesign für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte (Öfen für Holz und Kohle) bis 50 kW Nennleistung,
  • 2015/1186/EU über Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (Öfen für Holz, Kohle, Gas, Öl) bis 50 kW Nennleistung,
  • 2015/1187/EU über Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln (Holz, Kohle) bis 70 kW Nennleis­tung,
  • 2015/1188/EU über Ökodesign für Einzelraumheizgeräte (Gas, Öl, Strom) bis 50 kW Nennleistung sowie für Hell- und Dunkelstrahler bis 120 kW,
  • 2015/1189/EU über Ökodesign für Festbrennstoffkessel (Holz, Kohle) bis 500 kW Nennleistung.

Der Zeitplan ist einigermaßen komplex. Er beginnt in diesem Jahr und reicht bis 2024. Die süd- und osteuropäischen Länder hatten insbesondere für die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte lange Übergangszeiten bis 2022 ausgehandelt; dafür liegen die Grenzwerte für den Luftschadstoffausstoß auf einem Niveau, das mit dem der 1. BImSchV vergleichbar ist. Übergangsregelungen erlauben den EU-Staaten, bis zum Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen ihre nationalen Regelungen beizubehalten oder neue einzuführen. In die Energieeffizienz von Einzelraum-Heizgeräten geht neben dem Wirkungsgrad auch die Genauigkeit der eingesetzten Regeltechnik ein: Gutschriften in unterschiedlicher Höhe gibt es beispielsweise für Temperaturfühler oder Anwesenheitssensoren. Inwiefern die Anbieter von dieser Option Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.
Bereits im Frühjahr 2017 erhalten Festbrennstoff-Kessel eine Energieverbrauchskennzeichnung, sowohl für das Produkt „Kessel“ als auch für Verbundanlagen. Neu ist die zweistufige Einführung: Seit April müssen Lieferanten die Informationen für die Kennzeichnung bereitstellen und ausgestellte Geräte das Etikett tragen; ab Juli müssen bei der Vermarktung die Etiketten gezeigt werden, also in Werbematerialien und technischen Informationen (falls das Produkt nicht ausgestellt wird) sowie in Angeboten für Verbundanlagen. Die EU-Kommission will damit dem dreistufigen Vertriebsweg Zeit einräumen, damit die Etiketten und die zugehörigen Informationen vom Hersteller zum Installateur gelangen können. Auf die gleiche Weise wird ab 1. 1. 2018 die Kennzeichnung für Einzelraum-Heizgeräte eingeführt. Elektro-Heizgeräte bekommen keine Etiketten, mobile Geräte dafür einen Hinweis auf Verpackung und in den Unterlagen, dass sie nur als temporäre Zusatz-Heizer geeignet seien. Die Effizienzklassen ähneln stark den Klassen für Heizgeräte, es wird also auch hier eine primärenergetische Bewertung vorgenommen. Dabei wird Holz mit einem „Biomasse-Faktor“ bewertet, der so definiert ist, dass Brennwert-Holzkessel die Klasse A++ schaffen, während Niedertemperatur-Holzkessel die Klasse A+ erreichen.

Lüftungsgeräte
Zum 1.1.2018 tritt die nächste Stufe der Ökodesign-Verordnung 2014/1253/EU Lüftungsanlagen in Kraft. Dann müssen Wohnraum-Lüftungsgeräte mindestens Klasse D oder besser erreichen und zudem eine Filterwechselanzeige haben. Auch für Nichtwohnraum-Lüftungsgeräte steigen die Anforderungen, vor allem an die Energieeffizienz der Luftförderung und an die Wärmerückgewinnung – in aller Regel nimmt damit die Baugröße der Anlagen weiter zu.

Ausblick
2017 dürften die Ökodesign-Verfahren bei der EU-Kommission wieder an Fahrt aufnehmen. Nachdem die ersten Verordnungen auf das Jahr 2009 zurückgehen, beginnt nun der zweite Zyklus, um die Verordnungen zu überarbeiten. Für Umwälzpumpen wird eine Studie gerade fertiggestellt. Für Ventilatoren und Klimageräte bis 12 kW hätte die Arbeit beginnen müssen. Der Ende November veröffentlichte Ökodesign-Arbeitsplan 2016-2019 stellt die Gebäudeautmation als neue Produktgruppe in Aussicht. Auf der Agenda steht auch eine ausführlichere Untersuchung der Verordnungen über Heizgeräte und Warmwasserbereiter. Bis September 2018 soll die EU-Kommission dem Konsultationsforum einen Vorschlag zur Überarbeitung der umfangreichen Verordnungen machen. Bis dahin gilt es, die bisherigen Erfahrungen zu sammeln, auszuwerten und konstruktiv in den Prozess einzubringen. Das betrifft Hersteller, Installateure, Planer und Verbraucher bis hin zur Marktüberwachung und die Bundesregierung – also alle Beteiligten.

Autor: Jens Schuberth arbeitet im Umweltbundesamt im Fachgebiet Energieeffizienz. Er begleitet die Entstehung der EU-Verordnungen über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für die Gebäudetechnik seit 2007.

Bilder: Jens Schuberth

 

 

Hintergrundinformationen

Wer es ganz genau wissen will: Die Texte aller EU-Regelungen sind im Internet unter http://eur-lex.europa.eu abrufbar. Nutzen Sie für Richtlinien und Verordnungen die Suche anhand der Dokumentennummer (z. B. Jahr: 2009 und Nummer: 125 für 2009/125/EU), für Mitteilungen die einfache Textsuche (z. B. „2014/C 207/02“).

 

 

Ergänzende Informationen im Internet

 


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