ZVSHK und ZIV schließen Verbändevereinbarung
Sankt Augustin. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) haben Anfang Dezember eine Verbändevereinbarung unterzeichnet, die als Grundlage für ein bundeseinheitlich geordnetes Verfahren zur Gewerbeausübung im jeweils anderen Gewerk dienen soll.
Die Vereinbarung bezieht sich auf die folgenden Teilbereiche des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, die nach entsprechender Qualifikation vom Schornsteinfeger ausgeführt werden können:
- Wartung von Feuerstätten (ausgenommen Reinigung),
- Planung, Bau und Wartung von Warmwasserzentralheizungsanlagen mit Öl-, Gas- und Festbrennstoffbefeuerung inklusive Warmwasserbereitung sowie thermische Solaranlagen.
Als Teilbereiche des Schornsteinfeger-Handwerks sind für Installateur und Heizungsbauer folgende Tätigkeiten vorgesehen:
- Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz an Feuerstätten,
- Mess- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten,
- Kehr, Überprüfungs- und Messtätigkeiten an Feuerungsanlagen.
Installateure und Heizungsbauer können mit einer entsprechenden Handwerksrollen-Eintragung im Schornsteinfeger-Handwerk (Teileintrag) ihr Tätigkeitsspektrum ab dem 31.12.2012 um die oben genannten Bereiche ausweiten und somit ihren Kunden weitere Leistungen aus einer Hand anbieten. Insbesondere auf Wiederholungsmessungen kann dann verzichtet werden.
Grundsätzlich verboten bleibt es dem Bezirksschornsteinfegermeister, Bauabnahmebescheinigungen für Anlagen auszustellen, die er oder Angehörige seines Betriebes verkauft oder eingebaut haben. Verboten bleiben ihm bis zum 31.12.2012 außerdem gewerbliche Wartungsarbeiten an Anlagen im eigenen Kehrbezirk, die der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der 1. BImSchV unterfallen, wenn diese Wartungsarbeiten Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten aus dem Kehrbuch nicht privatwirtschaftlich nutzen. Kehrbuchdaten, einschließlich der Adressdaten, dürfen vom Bezirksschornsteinfegermeister nur zur Erfülllung seiner hoheitlichen Aufgaben genutzt werden.