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Wird der Brandschutz zur Grauzone?

Gebäudetyp E: Zwischen Bauvereinfachung und Sicherheitsanspruch

Im Brandschutz steht nicht das Einhalten einer bestimmten technischen Lösung im Vordergrund, sondern das Erreichen definierter Schutzziele. (Symbolbild). (Bild: Adobe Stock/Bettina)

Der Gebäudetyp E steht für „einfach“ beziehungsweise „experimentell“. Er erlaubt, von technischen Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen zu können, ohne dass dies automatisch als Mangel gewertet wird. Das eröffnet aber auch einen großen Interpretationsspielraum. (Bild: Adobe Stock/Unkas Photo)

Ende vergangenen Jahres veröffentlichten Bundesjustiz- und Bundesbauministerium ihr Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E. Vieles darin ist recht vage formuliert und bedarf der Konkretisierung für alle Beteiligten am Bau. Sonst wird das Bauen E am Ende alles andere als einfach. (Bild: BMWSB)

 

Der Gebäudetyp E gehört – neben dem Gebäudemodernisierungsgesetz – zurzeit zu den meistdiskutierten Vorhaben der Baupolitik. Auch der Brandschutz steht hier zur Diskussion. Im Brandschutz steht aber grundsätzlich nicht das Einhalten einer bestimmten technischen Lösung im Vordergrund, sondern das Erreichen definierter Schutzziele. Mit den von Bundesjustizund Bundesbauministerium vorgelegten Eckpunkten eröffnet sich eine höchst fragwürdige Grauzone. Ein Gastbeitrag von Frank Ernst, Geschäftsführer der TGA-Repräsentanz Berlin.

Vor dem Hintergrund steigender Baukosten und eines anhaltenden Mangels an bezahlbarem Wohnraum verfolgt die Politik das Ziel, Planungs- und Bauprozesse durch den Abbau vermeintlich entbehrlicher Standards zu vereinfachen, zu beschleunigen und kostengünstiger zu gestalten. Der Gebäudetyp E steht für „einfach“ beziehungsweise „experimentell“. Zukünft ig sollen Bauherren und Vertragspartner unter bestimmten Voraussetzungen von technischen Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen können, ohne dass dies automatisch als Mangel gewertet wird. Der Ansatz folgt der Überlegung, dass nicht jede technische Anforderung zwingend notwendig ist, um ein funktionierendes Gebäude zu errichten. Insbesondere bei Wohngebäuden sollen dadurch Planungs- und Baukosten reduziert werden.1)

Auf den ersten Blick überzeugend

Auf den ersten Blick erscheint dieser Ansatz überzeugend. Die Diskussionen der vergangenen Monate zeigen jedoch, dass mit „einfach“ oft der Verzicht auf wichtige Gebäudetechnik gemeint ist. Damit stellt sich die zentrale Frage, wo sinnvolle Vereinfachung endet und wo sicherheitsrelevante Anforderungen betroffen sind – insbesondere im Hinblick auf Hygiene, Gesundheit und Brandschutz.

Gerade für die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) und den anlagentechnischen Brandschutz ist diese Diskussion von grundlegender Bedeutung: Moderne Gebäude erreichen viele ihrer Schutzziele heute nur dank der eingesetzten Gebäudetechnik. Eine pauschale Einordnung technischer Systeme als verzichtbare Standards greift daher zu kurz, da diese vielfach integraler Bestandteil des Sicherheitskonzepts sind. Die große Herausforderung besteht darin, klar zwischen entbehrlichen Anforderungen und unverzichtbaren Schutzsystemen zu unterscheiden.

In den vom Bundesjustiz- und Bundesbauministerium vorgelegten Eckpunkten zum Gebäudetyp E sind unter anderem Vorschläge zur Vereinfachung brandschutztechnischer Anforderungen zu finden: So wird beispielsweise der Verzicht auf bestimmte Feuerwehrflächen aufgeführt. Außerdem werden Sicherheitstreppenräume in Frage gestellt und die Möglichkeit eröffnet, Schachtentrauchungen nicht zwingend elektrisch zu steuern.

Brandschutz ist kein Komfortmerkmal

Grundsätzlich ist der Ansatz nachvollziehbar, dass nicht jede Norm automatisch sicherheitsrelevant ist. Kritisch wird es jedoch dort, wo unklar bleibt, welche Anforderungen tatsächlich verzichtbar und welche maßgeblich für das Erreichen der Schutzziele sind. Genau an diesem Punkt setzt die Kritik der TGA-Repräsentanz und der sie tragenden Verbände an. Die derzeit diskutierten Eckpunkte zum Gebäudetyp E lassen offen, welche technischen Anforderungen zukünftig als sicherheitsrelevant gelten sollen und welche nicht. Diese fehlende Konkretisierung birgt erhebliche planerische, rechtliche und sicherheitstechnische Risiken.

Werden anerkannte Regeln der Technik aufgeweicht oder wird ihre Verbindlichkeit reduziert, entsteht zunächst Unsicherheit bei Planern, Fachunternehmen und Bauherren. Gleichzeitig können unterschiedliche Auslegungen dazu führen, dass vergleichbare Gebäude zukünftig nach unterschiedlichen Sicherheitsmaßstäben errichtet werden. Das würde nicht nur die Planung und Genehmigung erschweren, sondern langfristig zu einem noch heterogeneren Sicherheitsniveau führen.

Besonders kritisch wird die Situation dort, wo technische Schutzsysteme aus Kostengründen reduziert oder vollständig weggelassen werden. Die Auswirkungen solcher Entscheidungen werden im Brandschutz häufig erst im Ernstfall sichtbar – dann allerdings oft mit gravierenden Folgen.

Rückbesinnung auf das, worum es geht

Im Brandschutz steht dabei nicht das Einhalten einer bestimmten technischen Lösung im Vordergrund, sondern das Erreichen definierter Schutzziele. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zielen insbesondere auf die Rettung von Menschen, das Begrenzen der Brandausbreitung und das Ermöglichen wirksamer Löschmaßnahmen ab. Technische Systeme sind kein Selbstzweck, sondern dienen der nachweisbaren Erfüllung dieser Schutzziele.

Technische Brandschutzsysteme dienen oft unmittelbar dem Schutz von Menschenleben. Sie ermöglichen die sichere Nutzung von Gebäuden, unterstützen die Selbstrettung und schaffen für Einsatzkräfte der Feuerwehr die notwendigen Voraussetzungen für wirksame Löschmaßnahmen. Der anlagentechnische Brandschutz umfasst dabei eine Vielzahl hochwirksamer Systeme, darunter Brandmeldeanlagen, Rauchschutzdruckanlagen, maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie automatische Löschsysteme.

Insbesondere das Freihalten der Rettungswege von Rauch und Brandgasen hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Die größte Gefahr bei Bränden geht nicht von den Flammen selbst aus, sondern von Rauch und toxischen Gasen, die – wenn sie eingeatmet werden – innerhalb kürzester Zeit zur Handlungsunfähigkeit führen können.

Rauchschutzdruckanlagen sorgen dafür, dass notwendige Treppenräume und andere Rettungswege im Brandfall ausreichend lang rauchfrei bleiben. Maschinelle Entrauchungsanlagen ermöglichen eine kontrollierte Rauchableitung und verbessern gleichzeitig die Einsatzbedingungen der Feuerwehr. In komplexen Gebäuden sind diese Systeme häufig unverzichtbar, um die geforderten Schutzziele überhaupt erreichen zu können.

Brandschutz ist dabei stets als Gesamtsystem zu verstehen, das aus baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen besteht. Der Verzicht auf einzelne Elemente kann nur dann vertretbar sein, wenn alternative Maßnahmen die gleiche Schutzwirkung nachweislich gewährleisten. Andernfalls sinkt das Sicherheitsniveau des Gesamtsystems.

Keine Vereinfachung auf Kosten der Sicherheit

Die zentrale Kritik am derzeitigen Konzept des Gebäudetyps E richtet sich daher weniger gegen das Ziel der Bauvereinfachung als gegen die bislang fehlende Abgrenzung zwischen sicherheitsrelevanten und vermeintlich verzichtbaren Anforderungen. Es besteht die Gefahr, dass die vorgesehene Lockerung der Bindungswirkung technischer Normen zu Fehlinterpretationen führt. Werden Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ermöglicht, muss eindeutig definiert sein, welche Anforderungen weiterhin zwingend einzuhalten sind. Andernfalls droht eine schleichende Absenkung der Sicherheitsstandards.

Hinzu kommt, dass zentrale Begriffe der Eckpunkte zum Gebäudetyp E wie „einfacher Standard“, „Gleichwertigkeit“ oder „zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit“ bislang nicht eindeutig definiert sind. Diese Unbestimmtheit schafft zusätzliche Interpretationsspielräume und kann zu Konflikten zwischen Bauherren, Planern und ausführenden Unternehmen führen. Statt Vereinfachung und Rechtssicherheit drohen zusätzliche Unsicherheiten.

Für Planer, Sachverständige und ausführende Unternehmen entsteht dadurch ein erhebliches Haft ungsrisiko. Gleichzeitig drohen neue Konflikte zwischen Auftraggebern und Auft ragnehmern, weil unterschiedliche Auffassungen über die erforderliche technische Ausstattung eines Gebäudes entstehen können.

Sicherheit braucht klare Regeln

Der Gebäudetyp E darf deshalb nicht als Legitimation für einen pauschalen Verzicht auf technische Sicherheitseinrichtungen verstanden werden. Ein „einfaches“ Gebäude darf nicht zu einem Gebäude mit vermindertem Schutzniveau werden. Damit der Gebäudetyp E seinen Anspruch erfüllen kann, Bauprozesse zu vereinfachen, ohne die Sicherheit zu gefährden, sind aus Sicht des anlagentechnischen Brandschutzes mehrere Voraussetzungen erforderlich:

Schutzziele und Mindestanforderungen eindeutig definieren: Die wichtigste Voraussetzung ist eine bundesweit einheitliche und rechtssichere Definition sicherheitsrelevanter Anforderungen. Brandschutz, Gesundheitsschutz und grundlegende Sicherheitsfunktionen dürfen nicht zur Verhandlungsmasse werden. Anforderungen an Rauchschutz, Entrauchung, Brandfrüherkennung und Rettungswege müssen weiterhin verbindlich geregelt bleiben. Gleichzeitig muss eindeutig geregelt werden, wie bei Abweichungen von etablierten technischen Lösungen die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist. Nur so lassen sich Innovation, Vereinfachung und Sicherheit miteinander verbinden.

Bewährte Schutzniveaus erhalten: Die bestehenden Brandschutzanforderungen basieren auf jahrzehntelangen Erfahrungen aus realen Brandereignissen und wissenschaft lichen Erkenntnissen. Sie haben wesentlich dazu beigetragen, das Sicherheitsniveau von Gebäuden kontinuierlich zu verbessern. Eine Absenkung dieser Standards würde nicht nur Risiken für Nutzer der Gebäude schaffen, sondern könnte langfristig auch erhebliche volkswirtschaft liche Schäden verursachen.

Funktionale Lösungen ermöglichen: Moderne Brandschutztechnik eröffnet die Möglichkeit, Schutzziele mit funktionalen und wirtschaft lichen Konzepten zu erreichen, die von klassischen Standardlösungen abweichen können. Voraussetzung bleibt jedoch der nachvollziehbare Nachweis der Gleichwertigkeit. Die Diskussion sollte daher nicht auf die Frage reduziert werden, welche Technik eingespart werden kann, sondern darauf, wie Sicherheitsziele wirtschaft lich und zuverlässig erreicht werden können.

Rechtssicherheit schaffen: Die geplanten Regelungen müssen so ausgestaltet werden, dass Planer, Sachverständige, ausführende Unternehmen, Eigentümer und Betreiber verlässliche Rahmenbedingungen erhalten. Ohne klare Definitionen droht ein Flickenteppich unterschiedlicher Auslegungen durch Länder, Genehmigungsbehörden und Gerichte. Gerade für den Brandschutz wäre das kontraproduktiv, da einheitliche Sicherheitsstandards eine wesentliche Grundlage für die Planung und den Betrieb von Gebäuden sind.

Fazit: Sicherheit ist nicht verhandelbar

Die Diskussion um den Gebäudetyp E wird die Bauwirtschaft in den kommenden Jahren weiter begleiten. Das Anliegen, Baukosten zu senken und Planungsprozesse zu vereinfachen, ist nachvollziehbar und notwendig. Die Technische Gebäudeausrüstung ist weit mehr als ein Kostenfaktor: Sie bildet das Rückgrat sicherer, die Gesundheit erhaltender und langfristig nutzbarer Gebäude. Insbesondere im Brandschutz übernimmt sie zentrale Funktionen für die Sicherheit von Gebäuden und ihren Nutzern. Entscheidend ist nicht, ob von etablierten technischen Lösungen abgewichen wird, sondern ob die geforderte Schutzwirkung auch unter den vereinfachten Rahmenbedingungen zuverlässig erreicht wird. Der Gebäudetyp E kann nur dann erfolgreich sein, wenn Vereinfachung und Innovation nicht zu Lasten der Schutzziele gehen.

Aus Sicht des anlagentechnischen Brandschutzes darf die Debatte um den Gebäudetyp E nicht zu dem Trugschluss führen, technische Sicherheitssysteme seien verzichtbarer Luxus. Leistungsfähige Brandschutztechnik schützt Menschen und stellt sicher, dass Gebäude im Brandfall ihre wesentlichen Funktionen aufrechterhalten können. Die eigentliche Zukunft saufgabe besteht nicht darin, Brandschutz zu reduzieren, sondern Schutzziele mit intelligenten, wirtschaft -lichen und zugleich verlässlichen Lösungen zu erreichen.

 

1)  Anmerkung der Redaktion: Ein ausführlicher Beitrag zur Thematik findet sich in Heft 7-2026 unter der Überschrift „(Geplantes) Gebäudetyp-E-Gesetz - Auswirkungen auf die Baupraxis in der Technischen Gebäudeausrüstung aus Sicht eines Juristen“. Der Beitrag ist kostenlos auf IKZ-Select.de abrufbar (nach vorheriger Registrierung).

 

Autor: Frank Ernst, Geschäftsführer der TGA-Repräsentanz Berlin

www.tga-repraesentanz.de

 


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