Windkraftanlage(n) – Abschreibungsbeginn kennen
Wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut geht nicht schon dann auf den Erwerber über, wenn diesem die Nutzung (Fruchtziehung) des Wirtschaftsguts überlassen wird (z.B. durch einen Probelauf). Vielmehr ist das Vertragsverhältnis maßgeblich für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Auch beim Erwerb einer Windkraftanlage geht das wirtschaftliche Eigentum erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über. Für die AfA (Abschreibung für Abnutzung) bedeutet das: Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage können erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden (Quelle: Bundesfinanzhof; Az.: IV R 1/14).