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Wie Sie Post vom Anwalt provozieren

Angebote an Endkunden: Netto- oder Brutto-Preise?

Bild: AdobeStock – AA+W

 

Manche Handwerksbetriebe, ganz gleich welches Gewerk, nennen gegenüber Endverbrauchern Nettopreise á la „Sie bekommen das Ganze dann für 5000 Euro zuzüglich Mehrwerteuer.“ Solche Aussagen verstoßen aber gegen geltendes Recht, da Endverbraucher nach der Preisangabenverordnung das Recht haben, Preise in Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt bzw. ausgewiesen zu bekommen.

Nicht selten passiert es, dass Handwerker Endverbraucher ein Angebot unterbreiten, und der Interessent dann mündliche Preisangaben bekommt wie „Das Ganze bekommen Sie für 10 bis 12 000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer“. Auch telefonisch werden oft nur Netto-Preise in Euro genannt mit dem Hinweis, dass noch die Mehrwertsteuer hinzukommt. Beispielsweise auf Fragen wie „Was kostet bei Ihnen eine Handwerkerstunde?“ oder „Ich möchte gerne einen Wartungsvertrag abschließen. Wo liegt denn da Ihr Preis?“

In der Praxis nehmen viele Endverbraucher solche Preisangaben hin. Vielleicht, weil solche ungenauen Angaben für sie in Ordnung sind, möglicherweise aber auch, weil sie gar nicht wissen, dass so die Preise gar nicht genannt werden dürfen.

Im Sinne des Verbraucherschutzes sind Endpreise (Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu nennen, damit Endverbraucher durch Preiswahrheit und Preisklarheit leichter Angebote vergleichen können. Abgesehen davon, dass wohl niemand innerhalb einer Sekunde im Kopf exakt 19 % Umsatzsteuer auf einen Nettopreis auf den Cent genau draufschlagen kann, gibt es nämlich noch das Problem der Gedächtnisleistung. Ein Beispiel: Ein Endverbraucher fragt telefonisch bei zwei Anbietern einen Preis an. Der eine sagt „750 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer“, der andere „810 Euro“. Macht sich hier der Kunde keine exakten schriftlichen Notizen, fragt womöglich auch nicht nach, was denn der genaue Endpreis ist, oder vertagt seine Entscheidung nun ein paar Tage – wer ist dann gefühlt der günstigere? Die 750 Euro wirken, wenn man nicht aufpasst, günstiger, ist es aber nicht.

Bis zu 25 000 Euro Strafe

Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände können Anbieter verklagen, die sich nicht an die Preisangabenverordnung halten. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) könnte auch eine irreführende Werbung festgestellt werden. Ordnungsgelder von bis zu 25 000 Euro sind möglich.

Es gibt viele Gründe, weshalb Anbieter immer nur von Netto-Preisen gegenüber Endverbrauchern sprechen:

  • Einige Anbieter wissen gar nicht, dass sie Endverbrauchern gegenüber Endpreise nennen müssen,
  • manche denken, sie würden schneller verkaufen, wenn sie „zuzüglich Mehrwertsteuer“ sagen, da die Netto-Preise schließlich günstiger klingen,
  • Andere wollen vielleicht auch bewusst Kunden in die Irre führen.

Schlussbemerkung

Prüfen Sie als Handwerksbetrieb, ob Ihr Schriftverkehr, Ihre Dokumente als auch ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Preisnennung zwischen Endverbrauchern (Privatpersonen) und gewerblichen Kunden unterscheiden. Denn Preisangaben mit Zusätzen wie „zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer“, „zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer“ oder „zuzüglich Mehrwertsteuer“ sind nur gegenüber gewerblichen Kunden gestattet.

Autor: Oliver Schumacher, Verkaufstrainer

www.oliver-schumacher.de

 


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