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Wann haften Hersteller für Beratung?

Gerichte bewerten die Kardinalfrage der Rechtsbindung unterschiedlich. Ein Fall aus der Praxis

Bild: project photos

 

TGA-Planer beziehen regelmäßig Hersteller in den Planungsprozess ein, um deren Spezialwissen zu nutzen. Problematisch wird es, wenn das zum Einsatz kommende Produkt als solches zwar mangelfrei ist, sich jedoch aufgrund von Fehlberatung für den vorgesehenen vertraglichen Verwendungszweck nicht eignet und das Werk deshalb nicht abnahmefähig ist. Dann wird diese Absender-Empfänger-Beziehung aus einer Beratung einer rechtlich relevanten Beurteilung ausgesetzt. Ein Beispiel aus der Praxis.

In dem zunächst am Landgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatte ein Hersteller einem TGA-Planer die Verwendung bestimmter Komponenten für eine raumlufttechnische Anlage empfohlen, die letztlich zum Erreichen des planerischen Erfolgs untauglich waren. Unangenehme Zuglufterscheinungen und Temperaturschwankungen traten auf. Der Planer geriet gegenüber seinem Auftraggeber in die Verantwortung und wollte nun aus der Beratungsleistung des Herstellers gegen diesen Schadenersatzansprüche stellen. Der Streit ging um die Frage, ob zwischen dem Planer und dem Hersteller ein (unentgeltlicher) Beratungsvertrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde und ob den Hersteller aus Pflichtverletzungen eine Schadenersatzpflicht traf.

Beratung lediglich Mittel zur Absatzförderung
Das Landgericht Düsseldorf war davon ausgegangen, dass ein entgeltlicher Beratungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Unstreitig hätten dem Hersteller auch keine primären Leistungspflichten oblegen. Die Parteien hätten auch keinen unentgeltlichen Gefälligkeitsvertrag geschlossen, denn dem Hersteller habe ein Rechtsbindungswille, sich mindestens Sekundärleistungspflichten zu unterwerfen, gefehlt. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setze aber Rechtsbindungswillen voraus. Es komme darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstelle. Art, Grund, Zweck der Gefälligkeit und die Interessenlage ließen nicht auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Den Planer zu beraten, hätte für den Hersteller keine rechtliche, sondern nur eine sehr geringe, auf die Zukunft gerichtete, unsichere, wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Die Beratung des Planers sei für den Hersteller lediglich ein Mittel zur Absatzförderung gewesen. Er habe davon ausgehen können, dass der Planer seine Angaben eigenverantwortlich überprüft.

Der Rechtsbindungswille des Herstellers
Die kardinale Frage der Rechtsbindung wurde in zweiter Instanz vom OLG Düsseldorf allerdings gänzlich anders bewertet (Urteil vom 12. 04. 2018 - 5 U 50/16). Der Hersteller war demnach verpflichtet, über die Funktion und Wirkungsweise seiner Geräte und deren Eignung für das zu planende Bauvorhaben vollständig und zutreffend Auskunft zu geben. Die Beratung bei der Auswahl der Geräte für die raumlufttechnische Anlage erfolgte nicht als bloße Gefälligkeit. Vielmehr handelten beide Parteien mit Rechtsbindungswillen.
Das OLG hat demzufolge das Zustandekommen eines Vertrages bejaht und ausgeführt, dass ein Rechtsbindungswille danach zu beurteilen sei, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies sei anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln. Als Indiz für einen Rechtsbindungswillen sah das Gericht vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit. Der stillschweigende Abschluss eines Auskunfts-/Beratungsvertrages ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Wenn der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat, wirke das verstärkend. Allerdings sei die Sachkunde oder das eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger für das Zustandekommen eines Vertrages noch nicht ausreichend. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, so das Gericht, ist davon auszugehen, dass der Hersteller dem Planer gegenüber rechtliche Bindungen eingegangen ist. Der Hersteller von Komponenten von Raumbelüftungsanlagen besitze gegenüber dem Planer ein überlegenes Fachwissen, was seine Produkte angeht. Dieses Fachwissen wurde durch einen Planerberater des Herstellers vermittelt. Der Hersteller beschäftigte also nicht nur für diesen Einzelfall, sondern generell Mitarbeiter, die Planern von Bauvorhaben und von Raumbelüftungsanlagen das Herstellerwissen zur Verfügung stellen und sie insoweit informieren. Das Gericht sah das als Indiz dafür an, dass bei Planern solcher Anlagen ein Spezialwissen über die herstellerspezifischen Besonderheiten und die Neuerungen dieser Geräte nicht vorausgesetzt wird. Allerdings treten Hersteller einer technischen Anlage und Planer eines Gebäudes im Regelfall nicht in Rechtsbeziehungen zueinander. Auch wenn der Hersteller eigene Kontakte zu dem Planer aufnimmt, lassen Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen Voraussetzungen den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung zu.
Diese besonderen Voraussetzungen lagen hier vor. Denn der Planer wollte, für den Hersteller erkennbar, die erstrebte Beratung zur Grundlage seiner Entscheidung über die Verwendung der Geräte für die raumlufttechnische Anlage machen. Der Hersteller überließ dem Planer nicht nur eine Informationsbroschüre oder eine Gebrauchsanweisung für seine Geräte. Der Hersteller hatte sogar einen Konzeptvorschlag und eine Auslegung der Leistungsdaten an den Planer übergeben. Der Hersteller hatte die Klägerin über Änderungen informiert und eine Power-Point-Präsentation über die Funktion der Anlage konzipiert, die der Planer gegenüber dem Bauherrn zur Erläuterung technischer Details verwenden sollte. Der Hersteller erstellte auch eine Tabelle für die für das Bauprojekt erforderlichen Geräte. Ferner hatte er Vorschläge für die Formulierung der Ausschreibungstexte übergeben. Er erstellte eine Kostenschätzung und übersandte eine Übersicht des Gesamtkonzepts für die Raumlufttechnik.
Der Planer hatte zuvor für den Hersteller erkennbar ein Informationsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Dieses stillte der Hersteller durch seine intensiven Auskünfte. Das Gericht bejahte eine vertragliche Bindung, insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger sich erkennbar auf eine Zusage verlässt und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen.
In diesem Zusammenhang war auch das wirtschaftliche Interesse des Herstellers an dem Absatz seines Produktes zu berücksichtigen. Durch den Einfluss des Herstellers auf die Formulierung der Ausschreibungstexte hegte er die Hoffnung, im Vergabeverfahren die Chancen auf einen Zuschlag zu erhöhen. Gerade dieses eigene wirtschaftliche Interesse am Geschäftsabschluss, das direkte nachhaltige Interesse des Herstellers als Auskunftsgeberin in Form von Konzeptvorschlägen, Formulierung von Ausschreibungstexten und Kostenanschlägen sind Umstände, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftsgebers sprechen, so die Wertung des OLG. Ähnlich hatte der BGH bereits am 2008 entschieden (BGH, 18.12.2008; IX ZR 12/05; MDR 2009, 495ff).

Fazit
Hersteller tragen aus Beratungen von Planern oder Ausführungsbetrieben das Risiko der Haftung aus einem möglicherweise konkludent abgeschlossenen selbstständigen Beratungsvertrag. Unter dieser Voraussetzung kommen dann Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen oder wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages für den Hersteller in Betracht. Von einer selbstständigen Beratungspflicht ist auszugehen, wenn sich ein Planer oder ausführender Betrieb aktiv an einen Hersteller wendet, um im Vorfeld der Realisierung eines Werkvertrages unter Schilderung des Einsatzzweckes bei einem Hersteller Lösungsangebote oder Produktempfehlungen einzuholen und der Hersteller erkennen kann, dass seine Auskunft über die Tauglichkeit der Lösung oder des Produkts Relevanz für die dann zu treffende Beschaffungs- oder Einbauentscheidung hat. Der Inhalt der Beratungspflichten bestimmt sich durch Auslegung des Beratungsvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB. Wenn der Hersteller keine Planungsaufgaben übernimmt, ist ihm eine Pflichtverletzung aber nur anzulasten, wenn die empfohlenen Geräte den ihm mitgeteilten Anforderungen nicht gerecht werden. Mit anderen Worten: Sind die einem Hersteller zu Beratungszwecken mitgeteilten Anforderungen falsch, weil ein Planer mangelhaft geplant hat, ist dem Hersteller kein Vorwurf anzulasten, wenn seine Empfehlung den Anforderungen der (falschen) Beratungsanfrage entspricht.
Das OLG Düsseldorf hatte im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Planung der Anlage Aufgabe des Planers war und dem Hersteller, solange ihm keine Planungsaufgaben übertragen worden waren, durch die Annahme eines Beratungsvertrags nicht in unangemessener Weise Risiken einer fehlerhaften oder nicht vorhandenen Planung auferlegt werden dürfen. Das Argument des Herstellers, er hafte nicht, weil kein Beratungsvertrag vorlag, zog allerding nicht.

Autor: RA Dr. H.-M. Dimanski

 

 

Der Begriff „Beratung“
Der Begriff „Beratung“ ist zwar in aller Munde, eine klare Definition, oder eine gesetzliche Eingrenzung gibt es nicht. Bei Beratung geht es immer um Kommunikation, die in unterschiedlichen Formen erfolgen kann und die beim Beratenen darauf ausgerichtet ist, Wissen zu generieren, um ggf. ein zukünftiges Handeln oder Unterlassen zu untersetzen. Hierbei kann es um die Erklärung von Tatsachen oder die Bewertung von Entscheidungsalternativen gehen. Bei der Beratung gibt es einen „Absender“ (Teilnehmer, der als Berater Informationen weitergibt) und einen „Empfänger“ (Teilnehmer, bei dem als Beratenen Wissen erweitert wird). Beratung findet in unterschiedlichen Ebenen statt. Sowohl in den unmittelbaren Beziehungen der Lieferanten zu ihren Abnehmern, als auch in den mittelbaren Kontakten zwischen Herstellen und Anwendern aus dem Planungs- und Ausführungsbereich. Problematisch wird es, wenn ein erworbenes Produkt als solches zwar mangelfrei ist, sich jedoch aufgrund von Fehlberatung für den vorgesehenen vertraglichen Verwendungszweck nicht eignet und das Werk deshalb nicht abnahmefähig ist. Dann wird diese Absender-Empfänger-Beziehung aus einer Beratung einer rechtlich relevanten Beurteilung ausgesetzt.

 


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