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Vorsteuerabzug – Erwerb von Luxus­fahr­zeugen muss ­wirtschaftlicher Tätigkeit dienen

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder diese unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. 

 

Die nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht steht also im Vordergrund. Im Entscheidungsfall waren Fahrzeuge zum Nettopreis von über 300.000 Euro und mehr als 125.000 Euro angeschafft, dann aber abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt worden. Indes ist der bloße Erwerb oder Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i. S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie), da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Ebenso kann (so auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs) die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: V R 26/21).

 


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