Verspätete Lohnzahlung – Arbeitgeber muss Schadensersatz leisten
Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss seinem Mitarbeiter einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zahlen. Diese Regelung gilt nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB.
Bei der 40-Euro-Pauschale handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen ist. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 524/16).