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Verjährung nach Erneuerung der Heizungsanlage – Gewährleistung – Nacherfüllungspflicht oder Abschluss eines neuen Werkvertrages?

Probleme bereiten häufig die unterschiedlichen Verjährungsfristen der Mängelansprüche eines Werkvertrages. Die Laufzeit hängt davon ab, ob es sich um ein Bauwerk handelt oder um sonstige Werkleistungen. Die Verjährungsfrist kann dabei zwischen zwei und fünf Jahren betragen.

 

Worum geht es?

In der zugrundeliegenden Entscheidung des Landgerichts Frankfurts am Main vom 6. Mai 2011 (Az 2/09 S 52/10) ging es um die Erneuerung einer Heizungsanlage in einem Wohnhaus. Vier Jahre nach Einbau der Anlage kam es zu Störungen am Kessel. Der Eigentümer des Wohnhauses beauftragte die damals tätige Firma zunächst mit der Ursachenanalyse, dann auch mit dem Austausch des Brenners und diverser Zusatzgeräte. Nachdem die Firma die Arbeiten ausgeführt hatte, schickte sie dem Eigentümer die Rechnung.
Der Eigentümer verweigerte die Zahlung und beauftragte einen Anwalt mit der außergerichtlichen Schlichtung. Das Handwerksunternehmen jedoch bestand auf dem Ausgleich der Rechnung. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dem das Landgericht Frankfurt dem Eigentümer Recht gab. Eine Besonderheit war, dass es den Unternehmer auch zur Übernahme der Kosten verurteilte, die dem Eigentümer durch die vorgerichtliche Interessenvertretung entstanden waren.

Verjährung und deren Folgen

Im vorliegenden Fall arbeitete der Kessel nicht mehr einwandfrei, sodass der Eigentümer grundsätzlich die Beseitigung dieses Mangels verlangen konnte. Allerdings unterliegt dieses Recht der Verjährung. Verjährung bedeutet, dass der Schuldner einer Leistung (hier der Handwerker) nach Ablauf einer bestimmten Frist berechtigt ist, die Leis­tung auf Dauer zu verweigern (§214 Abs. 1 BGB). Bezogen auf die Gewährleis­tungsrechte des Bestellers eines Werkvertrages bedeutet das, dass der Werkunternehmer die Beseitigung des Mangels und mögliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verweigern kann, wenn die Rechte des Bestellers verjährt sind.

Verjährung der Mängelansprüche

Die Dauer der Verjährungsfrist hängt von der Art des Werkes ab: Bei der Erstellung von Bauwerken beträgt die Verjährung fünf Jahre. Ebenso erfasst werden entsprechende Planungs- und Überwachungsleistungen. Bei sonstigen Werkverträgen bzw. entsprechenden Planungs- und Überwachungsleistungen beträgt die Verjährungsfrist lediglich zwei Jahre. Handelt der Unternehmer arglistig, beträgt die Verjährung drei Jahre.
In dem konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass mit der Reparatur des Kessels kein neuer Werkvertrag über die „Erneuerung einer Heizungstherme“ zustande gekommen ist. Nach dessen Auffassung handelte es sich um eine Nacherfüllungspflicht des Werkunternehmers, die nicht verjährt war. Denn der vor vier Jahren erneuerte Heizkessel fiel unter die Begrifflichkeit „Arbeiten an einem Bauwerk“. Dies sind Arbeiten, die für die Erneuerung und den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass eine feste Verbindung mit dem Gebäude hergestellt wird. Indizien, die alle bei einer umfassenden Sanierung einer Heizungsanlage auszumachen sind. Dann gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Und da in dem hier beschriebenen Fall die fünfjährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war, handelte es um eine Nachbesserungspflicht, die der Unternehmer zu erfüllen hatte.
Anders beurteilt sich der Fall, wenn nur einzelne Teile einer Anlage im Wege einer Reparatur ausgetauscht oder erneuert werden, z.B. eine Pumpe, eine Kesselregelung, eine Waschtischarmatur. Dann läuft die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Tipp

Vorsicht bei angeblichen Ansprüchen innerhalb der Gewährleistungsfrist: Ein Eingeständnis zur Nachbesserungspflicht kann vermutet werden, wenn ein Unternehmer – wie im vorliegenden Fall – sich einer Störungsbeseitigung vorbehaltlos annimmt. Daher sollte er rein vorsorglich klarstellen, dass aus seinem Verhalten weder ein Anerkenntnis noch der Beginn oder das Fortführen von Verhandlungen abgeleitet werden kann. Dringend angeraten ist die Schriftform. Eine mögliche Formulierung wäre: „Die Leistungen stellen weder ein Anerkenntnis noch den Beginn oder das Fortführen von Verhandlungen dar.“

Schlussbemerkung

Die Entscheidung des Gerichts nennt zum einen die Voraussetzungen für die fünfjährige Verjährung. Zum anderen bestätigt sie den Anspruch auf Ersatz auch der außergerichtlichen Kosten.

Autor: Rechtsanwalt Martin Pohlmann, LL.M., überörtliche Bürogemeinschaft Pohlmann Rechtsanwälte


www.kanzlei-pohlmann.de

 


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