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Umsatzsteuer – Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer sicherstellen

 Die Angaben in einer Rechnung sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Das setzt nach ständiger Rechtsprechung die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus.

 

Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers schließlich soll es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen. Daran haperte es im Streitfall: Denn ein konkreter Wirtschaftsteilnehmer war nicht zu ermitteln. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer bzw. -container zur Verfügung standen. Nach Ansicht des Finanzamtes waren die beiden Firmen demnach als sogenannte missing trader (= Nichtunternehmer) und der Kläger als sogenannter buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: V R 47/16).

 


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