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Steuerschulden – Rechtsgut der Freiheit ­versus Erzwingungshaft

Selbst wenn das Amtsgericht auf Antrag des Finanzamtes bereits einen Befehl auf Erzwingungshaft erlassen hat, kann das Finanzgericht noch vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Im Streitfall ging es um Steuerrückstände von gut 7000 Euro.

 

Der vom Finanzamt geforderten Abgabe einer eidesstattlichen Vermögensauskunft war der Schuldner unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Orthopäden nicht nachgekommen. Das Amt bezweifelte die Vernehmungsunfähigkeit und beantragte bei Gericht die Anordnung von Erzwingungshaft. Das daraufhin angerufene Finanzgericht setzte den Gerichtsantrag wegen eines Ermessensfehlers des Finanzamtes aus. Es hätte dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gebiete auch die Abwägung der relativ geringen Höhe der beizutreibenden Forderung zum vom Haftbefehl betroffenen Rechtsgut der Freiheit der Person (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 3 V 593/16).

 


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