Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Berlin. Corona-geschädigten Unternehmen steht vielleicht schon bald ein neues Sanierungs-Instrument zur Verfügung: der „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ (SRR). Er bietet Unternehmen einen gesetzlich geschützten Rahmen, in dem sie sich ohne ein Insolvenzverfahren nachhaltig restrukturieren können.
Wenn ein Unternehmen den SRR nutzen will, muss die Geschäftsführung keinen Antrag mehr stellen. Der Beginn des Prozesses wird dem zuständigen Gericht lediglich angezeigt. Auch bestellt das Gericht keinen Insolvenzverwalter oder Sachwalter mehr. „Lediglich in Ausnahmefällen muss ein sogenannter Restrukturierungsbeauftragter eingesetzt werden“, erläutert Burkhard Jung, Geschäftsführer der Restrukturierungspartner und Experte für Sanierungsberatungen. „Dieser hat dann aber nur noch überwachende Funktion.“
Unternehmen, die den SRR nutzen, sind ausdrücklich nicht insolvent. Trotzdem können sie Sanierungsinstrumente nutzen, die zuvor nur in Insolvenzverfahren zur Verfügung standen. „Zum Beispiel sind die Unternehmen für die Dauer des Sanierungsprozesses vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt“, so Jung. „Zudem wird es möglich sein, unter Aufsicht des Gerichts schädliche Verträge kurzfristig zu beenden.“ Während der gesamten SRR-Phase bleibt die ursprüngliche Geschäftsführung verantwortlich und entwickelt mit den Gläubigern den Restrukturierungsplan. Dieser Plan ist die gesetzlich vorgegebene Grundlage der operativen und finanziellen Sanierung.
Den SRR nutzen kann aber nur wer noch nicht zahlungsunfähig ist. Wer insolvent ist, muss weiterhin einen Insolvenzantrag stellen, wobei die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung noch bis Jahresende ausgesetzt ist. Die Bundesregierung plant, den SRR am 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.
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