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Solaranlagen und Mieterstrom

Die künftige Gesetzeslage im Überblick

 

Mieterstrommodelle werden aktuell intensiv diskutiert. In der Vergangenheit krankten sie oft daran, dass die Wirtschaftlichkeit solcher Modelle – insbesondere bei der Stromerzeugung über Solaranlagen – nicht einfach herzustellen war. So wurde dann nach einer Studie, die offenlegte, dass lediglich größere Solaranlagen wirtschaftlich betrieben werden können, beschlossen, ein Mieterstromgesetz zu schaffen. Die Intention dabei ist u. a., auch Mieter an wirtschaftlich besser gestellten, dezentralen Erzeugungsmodellen partizipieren zu lassen.

Bis dato war dies Grundstücks- bzw. Hauseigentümern vorbehalten, die bei eigenständigem Betrieb der Erzeugungsanlage in Form einer (teilweisen) EEG-Umlage-Befreiung privilegiert wurden. Das Potenzial für Mieterstrom umfasst nach einem Gutachten, welches das BMWi in Auftrag gegeben hat, bis zu 3,8 Mio. Wohnungen. Bundestag und Bundesrat haben den Entwurf zum Mieterstromgesetz bereits gebilligt. Das Gesetz wird zeitnah in Kraft treten. Nachfolgend sollen einige Aspekte zum Mieterstromgesetz erläutert werden.

Was ist Mieterstrom?
Der Gesetzgeber definiert Mieterstrom u. a. als

  • Strom aus (neuen) Solaranlagen (installierte Leistung von insgesamt bis zu 100 kW),
  • die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind,
  • soweit der Strom an einen Letztverbraucher geliefert worden ist,
  • und die Lieferung innerhalb des betreffenden Gebäudes erfolgt ist oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude.


Ein Netz darf bei der Lieferung des Stroms nicht genutzt worden sein.

Warum haben sich Mieterstrommodelle bei der Nutzung von Solaranlagen in der Vergangenheit oft nicht gerechnet?
Eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) wird für Mieterstrom normalerweise nicht gezahlt. Das würde voraussetzen, dass der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist (und nicht vom Mieter verbraucht) wird. Andererseits fällt die EEG-Umlage grundsätzlich in voller Höhe an. Eine dabei mögliche Privilegierung für eigenerzeugten Strom scheitert vielfach daran, dass hierbei Erzeuger (das sind i. d. R. Hauseigentümer oder Versorgungsunternehmen) und Verbraucher (das sind die Mieter) identisch sein müssten. Insofern half es dann auch nicht mehr, dass auf Mieterstrom keine Netzentgelte und damit verbundene Umlagen gezahlt werden müssen und in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Stromsteuer möglich ist.

Was sind die grundlegenden Inhalte des Mieterstromgesetzes?
Kerngedanke des Mieterstromgesetzes ist, dass für Mieterstrom nach obiger Definition ein Zuschlag gezahlt wird. Die Zahlung wird von dem betreffenden Netzbetreiber an den Betreiber der Solaranlage geleistet. Die Höhe des Zuschlages hängt von der Größe der Solaranlage ab und wird zwischen 2,2 und 3,8 Cent/kWh liegen. Dabei ist das Fördervolumen bei einer Schwelle von 500 MW (Summe der installierten Leistung der Solaranlagen) pro Jahr gedeckelt. Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlages ist zudem, dass mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Eine Förderung reiner Gewerbeimmobilien erfolgt daher nicht.
KWK-Anlagen profitieren nicht vom Mieterstromgesetz. Das liegt daran, dass KWK-geführte Mieterstrommodelle bereits in der Vergangenheit den KWK-Zuschlag generieren konnten und insbesondere aufgrund der hinzukommenden Wärmelieferung an den Letztverbraucher deutlich einträglicher waren. Hier war demnach keine weitere Förderung notwendig.
Wert legt der Gesetzgeber auf den Schutz der betroffenen Mieter. Dies wird durch folgende Mechanismen bewerkstelligt:

  • Kopplungsverbot: Der Vertrag über die Lieferung von Mieterstrom darf nicht Bestandteil eines Mietvertrages sein.
  • Laufzeit: Mit Ende des Mietvertrages endet auch der Mieterstromvertrag automatisch.
  • Laufzeit: Die Erstlaufzeit eines Mieterstromvertrags darf ein Jahr nicht überschreiten, eine stillschweigende Verlängerung darf ebenfalls nicht mehr als ein Jahr währen.
  • Strompreis: Der Preis für den Mieterstrom darf die Höhe von 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht übersteigen.


Zudem sieht das Gesetz mit der Änderung des § 20 Abs. 1d EnWG (Messung) ausdrücklich die Zugrundelegung des sogenannten „Summenzählermodells“ als Messkonzept vor, welches eine Zuordnung der Verbräuche über Unterzähler gewährleistet. Hier sind laut Mieterstromgesetz stets die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten. Mittelfristig (nach Erreichen der technischen Möglichkeit i. S. d. MsbG) sind demnach moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme zu verbauen. Moderne Messeinrichtungen (mM) sind dabei Messeinrichtungen, die nicht nur den Verbrauch, sondern auch die tatsächliche Nutzungszeit wieder geben. Intelligente Messsysteme (iMsys) sind mM, die über eine Schnittstelle (Smart Meter Gateway) in ein Kommunikationsnetz eingebunden sind. Sobald der Summenzähler (Zähler an der Schnittstelle zum Versorgungsnetz) mit einem iMsys ausgestattet ist, sind auch alle bilanzierungsrelevanten Unterzähler innerhalb der Kundenanlage spätestens ab dem Zeitpunkt des nächsten Austausches an das Smart-Meter-Gateway anzubinden. Für den Messstellenbetrieb aller an das Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzähler und Erzeugungszähler ist der Messstellenbetreiber des Summenzählers zuständig. Drittbelieferte Letztverbraucher, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, können ihren Messstellenbetreiber demnach nicht frei wählen. Dies dient der Umsetzbarkeit der Mieterstrommodelle.

Welche Punkte wurden zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch geändert?
Aus der letzten Fassung des Gesetzesentwurfes sind insbesesondere folgende Aspekte hervorzuheben:

  • Quartiersgedanke: Der in der Solaranlage erzeugte Strom muss nicht in dem betreffenden Gebäude selbst verbraucht werden. Zulässig ist auch ein Verbrauch in Wohngebäuden in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang und ohne Durchleitung durch ein Netz.
  • Stromkennzeichnung: Der erzeugte Strom ist nach einem festgelegten Schlüssel auf die jeweiligen Mieterstromkunden zu verteilen und diesen gegenüber als Mieterstrom auszuweisen.
  • Speicherung: Wird der erzeugte Strom gespeichert, fällt für den Vorgang der Einspeicherung kein Mieterstromzuschlag an.
  • Kopplungsverbot: Wird ein Mieterstromvertrag verbotenerweise mit einem Mietvertrag gekoppelt, ist der Mieterstromvertrag nichtig. Eine Bezahlung des Stroms kann dann nicht auf den Mieterstromvertrag, sondern (nur) auf Bereicherungsrecht gestützt werden. Hat der Mieter dem Vermieter danach Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten, darf dieser höchstens 75 % des jeweils geltenden Grundversorgungstarifes betragen.

In welchen Konstellationen wird das Mieterstromgesetz im Umfeld Wohnungsunternehmen / Energieversorgungsunternehmen / Installateur oder Planer relevant?
Das Mieterstromgesetz begünstigt den Betreiber der zu installierenden Solaranlagen. Ihm gegenüber wird ein Anreiz zur Installation der Solaranlage und zur Lieferung von Strom an Mieter gesetzt. Dabei sind u. a. folgende Konstellationen denkbar:

  • Betreiber der Solaranlage kann der Eigentümer des Hauses sein, auf dem die Anlage installiert wird. Dabei kann er die Solaranlage kaufen und auf seinem Haus errichten lassen. Der Hauseigentümer betreibt die Anlage, liefert den Strom an seine Mieter und wird damit zum Energieversorgungsunternehmen (EVU) nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Wenn der Hauseigentümer dabei Betreuung und Wartung der Anlage bei einem Dritten einkauft, ändert das nichts an seiner Betreibereigenschaft.
  • Möglich ist weiter, dass der Hauseigentümer die Solaranlage nicht kauft, sondern pachtet. Auch dieser Umstand ändert nichts daran, dass er Betreiber der Anlage ist. Anlagenbetreiber ist immer derjenige, der eine Anlage unabhängig von ihrem Eigentum für die Erzeugung von Strom nutzt. Das ist derjenige, der wirtschaftlichen Nutzen und wirtschaftliches Risiko aus dem Stromverkauf trägt.
  • Betreiber der Solaranlage kann aber auch ein EVU sein. Dieses pachtet die nötige Dachfläche vom Hauseigentümer, installiert die Anlage auf der gepachteten Dachfläche und liefert den erzeugten Strom an die Mieter. Darüber hinaus kann eine Lieferung von Allgemeinstrom an den Hauseigentümer erfolgen.


Der in der Solaranlage erzeugte Strom wird in aller Regel nicht ausreichen, um den Bedarf der betreffenden Mieter (permanent) zu decken. Der Mieter muss daher zusätzlich mit Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beliefert werden (Residualstrom). Hier muss der Betreiber der Solaranlage entscheiden, ob der eigen­erzeugte Strom und der zur Versorgung darüber hinaus benötigte Residualstrom mit separaten Preisen ausgewiesen werden oder ob eine Mischpreiskalkulation erfolgt. Der Transparenz der Variante mit einer Ausweisung von zwei Preisen steht die Einfachheit und leichtere Verständlichkeit des Produktes im Falle der Mischpreiskalkulation entgegen.

Fazit
Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit Schaffung des Mieterstromgesetzes einen weiteren wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit in Sachen Dezentralisierung der Energiewirtschaft gegangen ist. Hier wird die Tür für neue und wichtige Geschäftsmodelle geöffnet. Die Umsetzung von Mieterstrom-Modellen wird für viele Vermieter zu komplex und aufwendig sein. Mit dem Mieterstromgesetz ist somit ein neuer Ansatz für Energieversorgungsunternehmen, Contractoren sowie hierauf spezialisierte Unternehmen der Wohnungswirtschaft geschaffen worden, Dienstleistungen im Bereich der dezentralen Erzeugung weiter auszubauen.

Autoren: RA Ingo Rausch und RA Maximilian Töllner, PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

www.pwc.de

 

Infos zum Mieterstromgesetz

 


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