Sachbezug bei Verpflegung – Neue Werte für 2021
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.
Die ab dem Kalenderjahr 2021 gültigen Sachbezugswerte wurden leicht angehoben. Danach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2021 gewährt werden:
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro (in 2020: 3,40 Euro)
b) für ein Frühstück 1,83 Euro (in 2020: 1,80 Euro).
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Gz.: IV C 5 – S 2334/19/10010 :002).