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Rückabwicklung – Privater Verkäufer haftet für falsche Zusicherungen

Fehlt es an der vertraglich zugesicherten Beschaffenheit eines Fahrzeugs, kann auch ein privater Pkw-Verkäufer keinen generellen Haftungsausschluss für sich reklamieren.

 

Im Streitfall waren Unfallfreiheit und Erstlack per Kaufvertrag zugesichert worden, auch die Sichtprüfung des erwerbenden Kfz-Händlers war zunächst positiv. Letzteres indes bedeutet nicht gleichzeitig eine Entlastung für den Verkäufer. Denn ein Gutachter stellte später fest, dass der Wagen bei der Übergabe an den Händler weder unfall- noch nachlackierungsfrei gewesen ist. Der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs wurde stattgegeben (Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 28 U 101/16).

 


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