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Rechtsbehelfsbelehrung – ­Ordnungsmäßigkeit prüfen

Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss den Rechtsschutz gewährleisten und so einfach und klar wie möglich formuliert sein.

 

Vorgeschrieben ist, dass der Absender und dessen Anschrift eindeutig bezeichnet ist (z. B. Familienkasse), damit der Rechtsbehelf fristgerecht „angebracht“ (= Behördendeutsch), also abgegeben oder dorthin geschickt werden kann. Als Sitz ist der geografische Ort anzugeben, an dem das Amt räumlich untergebracht ist. Es ist aber auch in Ordnung, wenn das Schreiben im Briefkopf eine Postfachanschrift in der einen Stadt und eine dem Empfänger bekannte Besuchsanschrift in einer anderen Stadt bezeichnet und zur Möglichkeit der Niederschrift des Einspruchs nur auf den Behördensitz in der einen Stadt verwiesen wird (Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 1 K 233/17).

 


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