Online-Handel – Gebrauchte Ware als solche erkennen
Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation reicht nicht aus.
Auch mit diesem Hinweis im Online-Shop war das Angebot irreführend, da ein durchschnittlicher Verbraucher mit dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut sei. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei (Quelle: Landgericht München I, Az. 33 O 12885/17).