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Möglichst schmal durch Wand und Decke

Null-Abstand bleibt im Schacht möglich

Konventionelle Lösung: die Belegung im Standard-Schacht. Hier sind Mindestabstände zwischen Kabel- und Rohrabschottungen geboten, um die Brandschutzanforderungen nach MLAR und DIBt einzuhalten.

Vertrautes Bild der Vergangenheit: ein konventionell vergossener Schacht.

Links: zueinander nicht geprüfte Systeme (ohne geprüfte Null-Abstände). Rechts: die Geberit Brandschutzlösung mit zueinander geprüften Systemen.

Erfolgt die Schachtbelegung innerhalb eines Herstellersystems, lassen sich Anwendbarkeitsnachweise einsparen.

Erweiterte Schachtbelegung mit beispielsweise „Geberit Quattro I 90“. Hier sind neben Leitungen für Trinkwasser, Heizung und Abwasser auch Lüftung und Elektroinstallation in einem Schacht zusammen. Bei dieser Lösung ist die Durchdringung von F90-Decken möglich.

 

Typisches Beispiel für eine Installation: Drei Trinkwasserleitungen, ein Heizungsvor- und -rücklauf sowie eine Abwasserleitung sollen durch einen Brandabschnitt geführt werden. Für die Abschottung müsste der Installateur eigentlich einen Schacht mit bestimmter Mindestbreite (z.B. 670 mm) zur Verfügung haben. Notwendige Mindestabstände zwischen den jeweiligen Rohrummantelungen und Rohrabschottungen gilt es zu berücksichtigen. Deutlich weniger Platz benötigt eine geprüfte Brandschutzlösung für die gleiche Rohrbelegung – Mindestbreite dann 520 mm.

 Im Brandfall nutzen Feuer, Rauch und Hitze Schwachstellen im Gebäude gnadenlos aus. Sind Decke oder Wand als Brandabschnitt definiert, dürfen beispielsweise weder Schacht noch Durchdringung von Leitungen zu einem benachbarten Brandabschnitt dazu führen, dass es im Ernstfall an dieser Stelle zu einem frühzeitigen Durchlass von Feuer, Rauch und Hitze kommt. Deshalb macht das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) sowie die Musterleitungs-Anlagenrichtlinie (MLAR) zahlreiche Vorgaben, um dieses Risiko zu minimieren. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass die Abstände zwischen Kabel- und Rohrabschottungen und anderen Öffnungen und Einbauten (z. B. einem Lüftungskanal) nicht beliebig sind. Das DIBt hält bestimmte Mindestabstände für geboten, denn brandschutztechnische Versuche haben gezeigt, dass bei Unterschreitung dieser Abstände eine erhebliche Verminderung der angegebenen Feuerwiderstandsklassen entstehen kann. Eine Feuerwiderstandsklasse R 90 beispielsweise, die für ein mängelfreies Werk bauordnungsrechtlich gefordert wird, könnte sich dann schnell als trügerische Fehleinschätzung erweisen und weit vor der definierten Zeit zum Überträger von Rauch und Feuer – und damit zur Todesfalle werden.
Deshalb gelten seit 2013 neue, im Grundsatz recht üppig bemessene allgemeine Abstandsregelungen für Kabel- und Rohrabschottungen, die als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemein gültige Zulassung (AbZ) benötigen, um beim baulichen Brandschutz auf die sichere Seite zu kommen. Das DIBt macht deutlich: „Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen.
Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 x 20 cm sind.
Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 x 40 cm sind.“

Mindestabstand bestmöglich nutzen
Nicht im Ein- oder Zweifamilienhaus, jedoch ab Gebäudeklasse 3 (nach Landesbauordnung) sind im Bereich der Medienleitungen Anforderungen zu beachten. Die Vorgaben beziehen sich auf Durchführungen von Leitungsanlagen und Installationsschächten durch feuerwiderstandsfähige Bauteile in Keller- und Obergeschossen. Besonders im mehrgeschossigen Wohnungsbau, in Hotels, Seniorenresidenzen oder ähnlichen Bauvorhaben, in denen die nutzbare Wohnfläche im Vordergrund steht, würde ein Installationsschacht erhebliche und damit unerwünschte Ausmaße erreichen, wenn man solche Standard-Mindestabstände tatsächlich in die Tat umsetzen würde. Welche Alternative gibt es stattdessen?
Hersteller von Bauprodukten lassen verschiedene Systeme zueinander prüfen und weisen dadurch nach, dass die standardisierte Forderung nach Abständen für die zueinander geprüften Systeme von 5 cm, 10 cm oder 20 cm nicht notwendig sind. Durch solche Prüfungen stellen die Hersteller also sicher, dass die jeweiligen Abschottungen aneinander grenzen dürfen und die Ersteller der Abschottungen somit keinen Zwängen bei der Positionierung unterliegen.
Eine früher allgemein anerkannte Regel der Technik gilt allerdings jetzt nicht mehr: Hatten Hersteller jeweils auf Null-Abstand geprüfte Systeme, dann konnte man diese Systeme beliebig miteinander auf Null-Abstand kombinieren. Dem hat das DIBt einen Riegel vorgeschoben. Wollen Planer und Installateur heute zwei verschiedene Hersteller-Systeme per Null-Abstand positionieren, dann muss explizit durch eine Brandprüfung nachgewiesen sein, dass dies zulässig ist. Die entsprechende Dokumentation muss mindestens in einem der Anwendbarkeitsnachweise (AbP/AbZ) wiedergegeben sein.
Welche Abstandsregelungen gemäß MLAR sowie DIBt im Einzelnen gelten, ist nicht mit wenigen Worten erklärt. Deshalb hat beispielsweise Geberit dazu das Wichtigste in einem 5-seitigen Flyer zusammengefasst und unter www.geberit.de/brandschutz-flyer zum Download bereitgestellt (Titel „Brandschutz – Neue Abstandsregelungen“ als Suchwort eingeben).

Dokumentation auf einfache Art
Für Planer und Installateur ergibt sich durch die aktuellen Regelungen ein erhöhter Aufwand. In Bezug auf den Brandschutz müssen sie alle Systeme, die sie raumsparend installieren wollen, zunächst checken. Erst wenn durch vorhandene Anwendbarkeitsnachweise (AbP/AbZ) deutlich wird, dass sich entsprechende Vorteile (z. B. Nullabstände) nutzen lassen, können sie im Schacht oder in der Abschottung platziert werden.
Der Job fällt leichter, wenn dieser Tauglichkeitsnachweis bereits von Herstellerseite aus vorbereitet ist. Bleibt man möglichst innerhalb eines Herstellersystems, können sich in etlichen Fällen Null-Abstände ergeben, was die Breite eines Schachts bzw. einer Wand- oder Deckendurchführung minimiert.

Beispiel zum Null-Abstand durch Herstellersystem
Ein Beispiel liefert das System „Gebrit Quattro“, das eine Vielfalt an Anwendungsmöglichkeiten bietet. Denn hier ist die Wirkung des Bandschutzes sowohl in puncto vertikaler als auch horizontaler Ausbreitung durch Brandprüfungen nachgewiesen. Ein Vorteil für das ausführende Handwerk: Bei der Verwendung von Geberit Rohrleitungssystemen für Trinkwasser, Abwasser, Heizung, Elektokabeln und der Geberit Vorwandsysteme „GIS“ oder „Duofix-Systemwand“ müssen keine klassifizierten Rohr- und Kabelabschottungen verwendet werden. Auch Deckenversprünge oder Stockwerksdurchführungen sowie Kombinationen mit Holzdecken lassen sich bis auf wenige Ausnahmen ohne weitere Zusatzmaßnahmen für Abschottungen realisieren.
Für eine erweiterte Schachtbelegung, bei der neben Leitungen für Trinkwasser, Heizung und Abwasser auch Lüftung und Elektroinstallation in einem Schacht zusammengeführt und F90-Decken durchdringen sollen, eignet sich z. B. das System „Quattro“. Von Herstellerseite wurden dazu Brandprüfungen durchgeführt, wobei das Thema Null-Abstand nur ein Vorteil ist.
Im Gegensatz zu herkömmlichen Einzelabschottungen für diverse Leitungen verschiedener Hersteller ist bei „Quattro“ nur ein Anwendbarkeitsnachweis nötig. Und erfolgt die Installation nach den Montagehinweisen für dieses System, sind die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen gleich miterfüllt.

Autor: Mario Eschrich, Produktmanager Sanitärsysteme Geberit Vertriebs GmbH

Bilder: Geberit

www.geberit.de

Literaturtipp: Kompetenzbroschüre Brand- und Schallschutz

Wichtige Hintergrundinfos will die „Kompetenzbroschüre Brand- und Schallschutz“ vermitteln. Auf mehr als 230 Seiten hat Geberit für Planer und Installateure Wissenswertes zusammengetragen und unter www.geberit.de/unterlagen zum Download bereitgestellt (150 MB, Titel als Suchwort eingeben).

 


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