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Leser fragen – Experten antworten

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Fragen aus der Installations- und Planungspraxis. Für diese Ausgabe hat Rechtsanwalt Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Geschäftsführer der Fachverbände Thüringen und Sachsen-Anhalt, häufig vorkommende Rechtsfragen zusammengetragen.

 

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Kann ein Heizungsbauer im Rahmen einer Fußbodenheizungsverlegung wegen unterlassener Prüf- und Hinweispflichten in Anspruch genommen werden, wenn der Generalbauunternehmer, der zwischenzeitlich in die Insolvenz geraten ist, die Sperrung des Baukörpers gegen aufsteigende Nässe vergessen hatte?

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Die Verpflichtung des Unternehmers, Prüf- und Hinweispflicht wahrzunehmen, ist in dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben des BGB verankert. In der VOB/B ist sie ausdrücklich geregelt, und zwar in §4 Nr. 3 VOB/B. Das bedeutet, dass ein SHK-Unternehmer sowohl im Rahmen eines BGB-Werkvertrages, als auch bei einem VOB/B-Werk­ver­trags­verhält­nis dieser Verpflichtung unterworfen ist. SHK-Unternehmer erbringen ihre Werkleis­tungen regelmäßig in engem Zusammenhang mit anderen Unternehmern, die entweder vor oder nach ihnen am Bau beschäftigt sind.
Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers, oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können. Das gilt erst recht, wenn ein Fachunternehmer sein Werk in ein gegebenes Gebäude einpassen muss. Das hat das OLG Rostock mit Urteil vom 11.06.2009 (Az.: 3 U 213/08) ausgeführt.
Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels an seinem eigenen Werk, könnte ein SHK-Unternehmer auch wegen der Unterlassung der Prüfung von Vorleistungen anderer in die Haftung geraten. Der SHK-Unternehmer muss also z.?B. prüfen, ob die Ausführung von Grundestricharbeiten die ordnungsgemäße Verlegung von Heizungsrohren für die Fußbodenheizung zulässt und insoweit die Vorleistung eine geeignete Grundlage für seine Folgeleistung darstellt.
Der fehlende Hinweis auf das Fehlen einer Sperrfolie gegen aufsteigende Nässe würde allerdings nur dann zum Haftungsfall werden, wenn die Folie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung der Fußbodenheizung hätte eingesetzt werden müssen. Das könnte bei Sanierungsmaßnahmen in alten Bestandsgebäuden eine Rolle spielen, in denen zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung noch keine Nässesperrung vorgesehen war.
Die Untersuchungsverpflichtung kann nur im Rahmen der zweckgerichteten Verbindung zwischen Vor- und Nachleis­tung bestehen. Wenn also der Einsatz einer Sperrfolie gegen aufsteigende Nässe im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung unter dem Fundamentbereich durch den Bauunternehmer hätte vorgenommen werden müssen, träfe den Heizungsbauer keine Untersuchungs- bzw. Hinweispflicht. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, hat der Unternehmer nicht zu prüfen, denn dies würde die Zumutbarkeitsgrenzen übersteigen.
Für den Umfang der Prüf- und Hinweispflichten ist maßgebend, ob dem Auftragnehmer bei der von ihm als Fachunternehmen zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen.
Eine Fundamentuntersuchung gehört für den Heizungsbauer bei einem Neubau nicht dazu, weil er davon ausgehen kann, dass die Bauerrichtung DIN-gerecht erfolgt ist. Auch der Umstand, dass der Generalbauunternehmer zwischenzeitlich in die Insolvenz geraten ist, ändert an der Haftungskonstellation nichts. Eine gesamtschuldnerische Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der aufgetretene Mangel im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung der Fußbodenheizung stehen würde.

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Hat der SHK-Handwerker seine Hinweispflicht erfüllt, wenn er Bedenken zu Baustoffen anlässlich einer Baubesprechung gegenüber einem Bauleiter rügt?

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Wenn der Bauleiter nicht mit einer umfassenden Vertretungsmacht seitens des Auftraggebers ausgestattet ist, genügt die mündliche Rüge ihm gegenüber nicht. Prüf- und Hinweispflichten müssen sorgfältig wahrgenommen werden. Sofern die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte von gelieferten Baustoffen, Bauteilen oder die Leistung anderer Unternehmer zu beanstanden ist, sollte der Auftragnehmer auf entsprechende schriftliche Anzeigen nicht verzichten.
Der Adressat etwaiger Bedenkenanmeldungen muss immer der Vertragspartner oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter sein. Es sei deshalb davor gewarnt, Bauberatungen zu vertrauen, auf denen möglicherweise Baustoffe, oder Ausführungsanordnungen kritisch diskutiert werden, aber eben der Auftraggeber nicht oder nur durch einen eingeschränkt bevollmächtigten Bauleiter oder Architekten vertreten ist. Vom Auftragnehmer wird auch erwartet, dass er seinen Vertragspartner anspricht und hinsichtlich etwaiger Probleme weitsichtig berät, und zwar so wie es ihm als Fachmann aufgrund seiner Sachkenntnisse möglich ist. Der Vertragspartner kann unter Zuhilfenahme von Musterschreiben, die die Fachverbände vorhalten, über Bedenken informiert werden.

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Was geschieht, wenn sich der Auftraggeber Bedenkenanmeldungen verschließt?

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Es kommt häufig vor, dass Bedenkenmeldungen nicht nur schlechthin ignoriert, sondern auch mit Widersprüchen belegt werden. Der Auftraggeber weist Bedenken zurück, erkennt sie nicht an, sieht die Sachlage völlig anders usw. Auf das Anerkenntnis kommt es bei einer Bedenkenanmeldung letztlich nicht an. Wichtig ist, dass der SHK-Unternehmer die Bedenken schriftlich formuliert und das Schreiben dann zugeht. Da der Zugangsnachweis ein wichtiger Aspekt im Zuge von Bedenkenanmeldungen ist, kann mit einer möglicherweise ablehnenden schriftlichen Äußerung des Auftraggebers dann der Zugang schlüssig nachgewiesen werden. Bedenkenanmeldungen sind probate Mittel, um Haftungsrisiken einzugrenzen oder auszuschließen. Hat der Unternehmer auf Bedenken hingewiesen und fordert der Auftraggeber dennoch die Ausführung der (möglicherweise dann untauglichen) Leis­tung, können Unsicherheiten auftreten, ob der Unternehmer verpflichtet ist, weisungsgerecht auszuführen, oder zu verweigern.
Der Auftragnehmer ist nach der Anmeldung von Bedenken grundsätzlich verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auch dann umzusetzen, wenn dieser die mitgeteilten Bedenken nicht teilt. Ausnahmsweise steht dem Auftragnehmer jedoch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der (weiteren) Durchführung der Bauarbeiten, gegen die Bedenken angemeldet wurden, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben.
Weigert sich der Auftragnehmer berechtigt, kann der Auftraggeber deswegen nicht kündigen. Anderenfalls hat der Auftragnehmer wegen unberechtigter Kündigung Ansprüche.

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Kann der ausführende Handwerker eine Mangelbeseitigung ablehnen, wenn deren Kosten den Wert des eigentlichen Vertragsumfangs übersteigen?

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Der Wert der Vertragsleistung ist hier nicht entscheidend. Eine Ablehnung der Mangelbeseitigung birgt Gefahren für den Auftragnehmer. Lehnt er nämlich ab, ist der Auftraggeber in der Vorhand, was die Wahl seiner Ansprüche angeht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob der Auftraggeber die Mängel tatsächlich beseitigen lässt. Er kann sich hier frei entscheiden. Der Auftraggeber kann die vertragsgerechte und damit auch die den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Werkleistung vom Auftragnehmer beanspruchen, so auch aus den Ausführungen in einem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 15 U 89/99) zu entnehmen. Hier waren für eine vom SHK-Handwerker vergessene Rohrdämmung nicht etwa die von einem Sachverständigen ermittelten Mehrkosten für den Energieverbrauch in Höhe von 1500 Euro, sondern die Mangelbeseitigungskosten von 35?000 Euro ausgeurteilt worden. Die Frage der Verhältnismäßigkeit des Mangelbeseitigungsaufwandes kann nicht daran festgemacht werden, ob die Kosten für den Auftragnehmer unverhältnismäßig sind. Der BGH hatte 2006 ebenso entschieden: Der Auftragnehmer schuldet eine mangelfreie Leistung, „koste es was es wolle“ (BGH IBR 2006, 546). Soweit ein Grundsatz, der das Risikopotenzial bei nicht vertragsgemäßer oder DIN-wi­driger Ausführung deutlich vor Augen führt.
Allerdings gibt es auch andere Entscheidungen zum Thema Ablehnung von Mangelbeseitigungsarbeiten wegen zu hoher Kosten. Im Jahr 2009 stellte der BGH folgendes fest: Einem Unternehmer kann auch das Recht zustehen, die Beseitigung eines Mangels zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Dies gelte gegebenenfalls selbst dann, wenn der Unternehmer für den Mangel verantwortlich ist; denn allein diese Tatsache rechtfertige nicht, dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern. Vielmehr bedürfe es hier einer Gesamtabwägung bezüglich dem Grad des Verschuldens des Unternehmers und dem Mangelbeseitigungsaufwand. Stellt also das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung (seitens des Bestellers) im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand (des Unternehmers) unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar, so könne sich der Unternehmer (trotz seines Verschuldens) auf die Ablehnung der Mängelbeseitigung wegen zu hoher Kosten berufen, so der BGH.

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Kann ein Kunde, der Verbraucher ist, einen unterschriebenen Vertrag zur Badinstallation innerhalb von zwei Wochen widerrufen?

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Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Verträge sind einzuhalten. Mit einem Widerruf des Vertrages oder einem Rücktritt, der für den Kunden ohne Konsequenzen bleibt, ist es nicht so einfach. Er wäre nur dann möglich, wenn er vertraglich vereinbart worden wäre. Ein Widerruf oder Rücktritt, bei dem beide Parteien so gestellt werden, als sei gar kein Vertrag zustande gekommen, ist allerdings etwas anderes als eine Kündigung. Eine Kündigung hat Folgen für den, der sie zu vertreten hat. Natürlich kann ein Auftraggeber  jederzeit frei kündigen, er hat dann aber z.?B. den Werklohn zu zahlen, abzüglich dessen, was der Auftragnehmer nun infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart.
Ein Widerrufsrecht hätte ein Verbraucher aber bei Haustürgeschäften oder bei Fernabsatzgeschäften, wenn er z.?B. über einen Internetshop beim SHK-Betrieb einkauft oder einen Werkvertrag abschließt.  Dem Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag abschließt, steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §?355 BGB zu. Fernabsatzverträge können vom Verbraucher innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Der Widerruf muss spätestens bis zum letzten Tag der Frist in Textform oder durch fristgerechte Rücksendung der Sache erfolgen. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann in die AGB aufgenommen werden. Allerdings sollte der Unternehmer dann darauf achten, dass er sich nicht dem Vorwurf ausgesetzt sieht, er hätte durch die Vielzahl von Klauseln und die Informationsdichte für Verwirrung gesorgt. Diesem Argument begegnet der Unternehmer am besten, indem er die Widerrufsbelehrung fett druckt oder auf andere Weise  besonders hervorhebt.

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Kann ein SHK-Betrieb seine Kündigung des Bauvertrages gegenüber dem Auftraggeber wieder zurücknehmen?

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Das kann er zwar, aber er bewirkt damit möglicherweise nichts. Vertragliche Willenserklärungen sind ernst zu nehmen und lösen mit Zugang sofort Folgen aus. Der Irrtum, dass eine einmal ausgesprochene Kündigung ohne Probleme wieder zurückgenommen werden kann, hält sich allerdings hartnäckig. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, sie wird mit Zugang beim Empfänger rechtswirksam. Zugang muss dabei nicht Kenntnisnahme bedeuten.
Die Rücknahme einer Kündigung ist, wie auch die Kündigung selbst, eine einseitige Willenserklärung. Während die Kündigung ein bestehendes Rechtsverhältnis beendet hat, ist die Kündigungsrücknahme als neues Vertragsangebot zu werten. Ein Vertrag kommt bekanntermaßen aber erst durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das Angebot der Kündigungsrücknahme muss also vom anderen Vertragspartner angenommen werden. Einen Automatismus gibt es hier nicht.
Im Zusammenhang mit einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist auch eine wichtige Wirksamkeitsvoraussetzung zu beachten. Die Willenserklärung muss zugehen. Es genügt hier nicht, die Schriftlichkeit – die ebenfalls empfohlen wird – zu beachten, sondern auch Augenmerk auf den Zugangsnachweis zu legen. In Streitfällen ist das oft der entscheidende Faktor. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass ein Schreiben  dann zugegangen ist, wenn es der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Das geschieht rechtsicher z.?B. durch die quittierte Übergabe oder den nachweislichen Einwurf in den Hausbriefkasten.

 


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