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Kündigung – Beleidigung und Fremdenfeindlichkeit keine „Meinungsfreiheit“

Beleidigungen verbaler Natur stellen ebenso wie die Übersendung diverser WhatsApp-Nachrichten mit beleidigendem und bedrohlichem Charakter einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

 

Angesichts der massiven Pflichtverletzungen war im Urteilsfall eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Auch im Rahmen der Interessenabwägung war das Arbeitgeberinteresse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz langer Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderung höher zu gewichten, als das Interesse des Mitarbeiters am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württem­berg, Az.: 17 Sa 3/19).

 


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