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Klare Regelungen für alle

Bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
bringt Vereinheitlichungen für Heizöl-Verbraucheranlagen

Die bundeseinheitliche Verordnung bringt wichtige Klarstellungen für Heizöl-Verbraucheranlagen.

Wiederkehrende Prüfintervalle von Heizölverbraucheranlagen.

Heizöllagerung aus vergangenen Zeiten: einwandige Stahlbehälter mit Auffangwanne.

Untersuchungen haben ergeben, dass Altanlagen häufig zwei Arten von Mängel aufweisen: bei der Dichtheit der Auffangwanne und bei der Statik der Abmauerung.

Heutige Heizöltanks bringen ihre Auffangwanne gleich mit.

Ältere Grenzwertgeber sollten ersetzt werden. Während der Grenzwertgeber alter Bauart zwei Bohrungen in der Schutzhülse hat, ist beim neueren Modell ein Schlitz eingearbeitet, der weniger schmutzanfällig ist.

 

Sieben Jahre nach der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes ist am 1. August 2017 die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) in Kraft getreten. Auch wenn es noch länderspezifische Regelungen geben kann, so sorgt die Vorschrift doch dafür, dass es der Fachmann jetzt mit bundeseinheitlichen Regelungen zu tun hat. Für Heizöl-Verbraucheranlagen bzw. die Lagerung von Heizöl präzisiert die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 791 Teil 1 und Teil 2 die Anforderungen der AwSV und gibt sowohl dem Fachbetrieb als auch den Behörden klare Hinweise.

Fachbetriebspflicht für alle
Eine der größten Änderungen liegt in der Fachbetriebspflicht: Sie gilt nun bundesweit für alle Arbeiten an Neuanlagen ab 1000 l Heizöl und bei wesentlichen Änderungen an der Anlage. Das bedeutet, dass nur noch Fachbetriebe diese Arbeiten ausführen dürfen, die Mitglied einer anerkannten Gütegemeinschaft sind oder von einer anerkannten Sachverständigenorganisation geschult und geprüft wurden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine unter- oder überirdische Anlage handelt oder ob sich die Anlage in einem Schutz- oder in einem Überschwemmungsgebiet (soweit dies überhaupt noch statthaft ist) befindet. Der ausführende Unternehmer muss seine Anerkennung als Fachbetrieb gegenüber dem Betreiber nachweisen, bzw. der Betreiber hat die Pflicht, die Arbeiten an seiner Anlage nur an Fachbetriebe zu vergeben.
Neue Heizölanlagen und bestehende Anlagen nach wesentlichen Änderungen sind von einem Sachverständigen abzunehmen. Wiederkehrend prüfpflichtig durch Sachverständige sind oberirdische Anlagen über 10 000 l, alle Anlagen in Schutzgebieten und alle unterirdischen Anlagen. Dieser Sachverständige darf die Anlage aber selbst nicht gebaut haben.

Es gilt Bestandsschutz
Eine Überprüfung bestehender, nicht prüfpflichtiger Anlagen fordert die AwSV nicht. Allerdings kann die zuständige Behörde nach dem Besorgnisgrundsatz eine Überprüfung anordnen, wie sie von einigen Landesbehörden bei Kunststofftanks älter als 30 Jahre angedacht ist. Der Besorgnisgrundsatz zieht sich durch alle Gesetze, Vorschriften und Technischen Regeln, d. h. Anlagen sind so zu betreiben, dass eine Wassergefährdung ausgeschlossen ist. Hier gilt der Grundsatz der doppelten Sicherheit (Sekundärschutz). Bei Heizölverbraucheranlagen bedeutet dies: Es gibt ein zweistufiges Sicherheitskonzept: Der Behälter selbst ist so konstruiert, dass er den zu erwartenden Belastungen standhält. Zusätzlich ist bei Versagen des Grundbehälters eine zusätzliche Wand bzw. Auffangwanne erforderlich.
Bei der Lagerung im Keller waren bis Mitte/Ende der 1980er-Jahre bauseits hergestellte Auffangwannen/Auffangräume bei einwandigen Heizöltanks im Keller üblich, um die geforderte doppelte Sicherheit zu gewährleisten. Seit Anfang der 1990er-Jahre ist bei der oberirdischen Lagerung (Kellerlagerung) der zweiwandige Behälter – besser bekannt als Behälter mit integrierter Auffangwanne – Stand der Technik. Hier wird die Auffangwanne von der Industrie gleich mitgeliefert.
Alte einwandige Kunststofftanks aus PE oder PA werden nach und nach bei der Sanierung der Ölheizung ausgetauscht. Die modernen Tanksysteme benötigen weniger Platz und tragen oft das Qualitätssiegel „Proofed Barrier“. Tanks mit diesem Siegel verhindern Ölgeruch im Haus.
Werden im Rahmen der TRwS GFK-Batterietanks umgerüstet, können sie ohne Auffangwanne nur dann aufgestellt werden, wenn sie Druckbegrenzer in der Entlüftungsleitung haben und wenn sie zumindest in eine Mini-Auffangwanne gestellt werden. Näheres regelt Anhang B der TRwS 791.

Mängel an Altanlagen
Im Wasserrecht und bei den Vorschriften zur Heizöllagerung gilt Bestandsschutz: Einwandige Tanksysteme sind weiterhin zulässig, sofern sie den damaligen Vorschriften entsprachen, also in einer dichten Auffangwanne bzw. einem dichten Auffangraum aufgestellt wurden. In den letzten Jahren durchgeführte Untersuchungen des TÜV in Hessen und Bay­ern haben aber gezeigt, dass die
Dichtheit der alten Auffangwannen bzw. der Auffang­räume und die Statik der Abmauerung des Auffangraumes in der Mehrzahl der untersuchten Fälle nicht gewährleistet war. Bei alten, einwandigen Heizöltanks gilt also der Bestandsschutz nur bei technisch einwandfreier Dichtheit und Statik von Tank und Auffangraum. Zur Dichtheit und Statik der Auffangräume bzw. Auffangwannen enthält die TRwS 791 klare Richtlinien, die dazu führen werden, dass entweder die Auffangwannen aufwendig saniert werden oder moderne, zweiwandige Kunststofftanks aufgestellt werden. Hier besteht Handlungsbedarf, denn die TRwS ist „Regel der Technik“ und wird sicherlich bei Schadensfällen herangezogen.
Die detaillierten Regelungen der TRwS 791 Anhang C über das Befüllen und Entleeren von Heizöltanks sind ebenso ab sofort geltendes Recht wie die Pflichten bei Betriebsstörungen und bei Instandsetzungen. Hier ist klar geregelt, dass austretende wassergefährdende Stoffe und Fehler zu melden sind. Wer gegen die Anforderungen der AwSV verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist eine Neuerung in der AwSV; in diesen Bereich fällt auch die Anzeigepflicht von Störungen.
Die Pflicht zur Anlagendokumentation ist wichtig bei überwachungspflichtigen Anlagen und Pflicht bei Anlagen ab 1000 l. Das Merkblatt, das an jeder Anlage anzubringen ist, sollte durch Fachbetriebe und Öllieferanten als Service angeboten werden.
Dem Betreiber obliegt eine Überwachungs- und Prüfpflicht. Doch davon wissen sicher viele nichts. Deshalb sollte der Fachbetrieb den Betreiber auf seine Pflichten hinweisen.

Schlussbemerkung
Die neuen Vorschriften sorgen für eine erhöhte Sicherheit beim Betrieb einer Ölheizung. Und sie geben dem Fachhandwerk die Chance, über die sichere Heizöllagerung der Ölheizung eine Zukunft zu geben.

Quellen: Dehoust GmbH, Leimen
IWO (Institut für Wärme und Oeltechnik), Hamburg

www.heizöltank.de
www.dehoust.de
www.iwo.de

 


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