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Kennzeichnungspflicht künftig auch für abP-Rohrabschottungen

Gladbeck. Künftig müssen auch Rohrabschottungen, die entsprechend einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) erstellt wurden, am Einbauort mit einer Beschilderung gekennzeichnet werden. Darauf weist die Deutsche Rockwool hin.

Auch für Rohrabschottungen nach abP besteht zukünftig Kennzeichnungspflicht. Bild: Rockwool

 

Mitte 2020 habe die Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien der Materialprüfanstalten (ABM) weitgehend unbemerkt entschieden, dass die Hersteller künftig in ihre allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) über Rohrabschottungen einen entsprechenden Passus aufzunehmen haben.
Vorgeschrieben waren die Kennzeichnungsschilder bislang für Abschottungen gemäß einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Die Schilder konnten über die Hersteller bezogen werden. Doch auch Kennzeichnungsschilder für abP-Abschottungen seien bereits in seiner Preisliste ausgewiesen, so Rockwool.  
 
Ein Kennzeichnungsschild für Rohrabschottungen ist an Wand oder Decke zu befestigen und muss dauerhaft lesbar sein. Folgende Angaben sind für abP-Abschottungen erforderlich:

  • Herstellerbezeichnung der Abschottung
  • abP-Nummer mit Datum der Erteilung
  • Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102-11:1985-12
  • Namen des Errichters
  • Monat und Jahr der Errichtung der Abschottung.

www.rockwool.de

 


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