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Handelsregister – Führungskräfte müssen Offen­legung persönlicher Daten akzeptieren

Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-)Gesellschaft zu informieren: Das gilt sowohl für den Sitz, die Gesellschafter, das Stammkapital und die Geschäftsführung. Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und sein Wohnort in das Register aufzunehmen sind. 

 

Geschäftsführer müssen die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen. Selbst datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen keine. Ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers ggf. in Betracht käme, ist noch nicht entschieden (Quelle: Oberlandesgericht Celle, Az.: 9 W 16/23; Eine Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: II ZB 7/23).

 


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