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Grunderwerbsteuer – Mobilheim gilt als Gebäude auf fremden Grund und Boden

Ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim kann bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung (zu Ferienzwecken) steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein.

 

Dies gilt auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, seine Nutzungsfunktion wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist. Zwar ist der steuerliche Gebäudebegriff gesetzlich nicht definiert, Einigkeit besteht jedoch darüber, dass er nicht mit dem zivilrechtlichen Gebäudebegriff gleichzusetzen ist. Demgemäß muss ein Gebäude nicht zwangsläufig wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein. Auch Scheinbestandteile, wie z.B. ein nur für eine vorübergehende Zeit auf einem Pachtgrundstück aufgestelltes Ferienhaus, können als Gebäude im steuerlichen Sinne zu qualifizieren sein. Unabdingbare Voraus­setzung ist jedoch eine „feste Verbindung“ mit dem Grundstück, die sich im Einzelfall aber auch bereits aus der Eigenschwere des Objekts ergeben kann (Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Az.: 3 K 55/18).

 


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